Gesellschaft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche mbH
Gesellschaft zur Durchsetzung
zivilrechtlicher Ansprüche mbH
Rathausallee 31
22846 Norderstedt
Tel.: 0800 - 859 859 8
www.Prozess-ohne-Geld.de


€ Tragen Sie noch selbst Ihr Prozessrisiko?
Norderstedt (em) Seit Anfang 2011 ist auf dem hiesigen Markt die Gesellschaft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als Prozessfinanzierer tätig. Diese Dienstleistung ist für viele noch unbekannt.

Was hat es also mit Prozessfinanzierung auf sich?
Jeder Prozess kostet zunächst Geld. Der Aufwand beginnt bei den eigenen Rechtsanwaltskosten, wird Klage erhoben, so sind zusätzlich Kosten für das Gericht fällig, die vorgeschossen werden müssen, bevor das Gericht überhaupt tätig wird. Häufig fallen während des Prozesses weitere Kosten an, wie z.B. für Sachverständige oder Zeugen. Geht ein Zivilrechtsstreit verloren, droht darüber hinaus noch das Risiko, dass die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die dort entstandenen Kosten, insbesondere also die Anwaltskosten, ersetzen muss. Durch zu leistende Vorschüsse belastet ein Prozess daher die Liquidität des Klägers, darüber hinaus ergibt sich das zusätzliche Risiko, bei Verlust des Rechtsstreites noch zusätzliche Kosten der Gegenseite übernehmen zu müssen.

Wie hilft eine Prozessfinanzierung?
Die Prozessfinanzierung hilft dem Rechtssuchenden in zweierlei Hinsicht: Zunächst übernimmt sie alle zu leistenden Vorschüsse, sowohl für den eigenen Rechtsanwalt als auch etwaige Gerichtskostenvorschüsse. Damit schont sie die Liquidität des Anspruchstellers, da ein Rechtsstreit über Monate, teilweise sogar Jahre dauern kann und selbst bei einer erfolgreichen Klage solange die verauslagten Gelder vorfinanziert werden müssen. Darüber hinaus übernimmt der Prozessfinanzierer sämtliche Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite, wenn ein Rechtsstreit verloren gehen sollte. Im Ergebnis hat der Rechtssuchende damit keinerlei finanzielle Belastungen oder Risiken aus einem Rechtsstreit zu tragen.

Was bekommt der Prozessfinanzierer?
Im Gegenzug für die Leistung von Vorschüssen und die Übernahme des Prozessrisikos erhält der Prozessfinanzierer bei Erfolg eine vorher festgelegte Erfolgsbeteiligung, mindestens 25 Prozent des erzielten Ergebnisses. Allerdings ist die Höhe der Erfolgsbeteiligung vom Einzelfall abhängig und wird durch Faktoren wie Höhe des Kostenrisikos, Ungewissheit des Ausganges des Prozesses usw. beeinflusst. Wesentlich ist dabei aber, dass für den Kunden nur dann diese Erfolgsbeteiligung anfällt, wenn er im Gegenzug tatsächlich finanzielle Mittel von seiner Gegenseite erhalten hat. Es kann also nie vorkommen, dass der Kunde „draufzahlt“.

Welche Streitigkeiten eignen sich?
Zunächst eignet sich im Prinzip jeder Anspruch, der auf Geldzahlung gerichtet ist. Der wichtigste Anwendungsfall sind erbrechtliche Streitigkeiten. In Betracht kommen aber beispielsweise auch familienrechtliche Streitigkeiten, dabei insbesondere die Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Aber auch gewöhnliche vertragliche Ansprüche, sofern sie denn auf Geldzahlung gerichtet sind, kommen in Betracht. Im einzelnen wird die Übernahme der Prozessfinanzierung sorgfältig überprüft.

Die Besonderheiten der GDzA
Bei anderen am Markt tätigen Prozessfinanzierern handelt es sich in der Regel um Anhängsel von großen Versicherungsgesellschaften. Diese kommunizieren mit ihren Kunden lediglich über Rechtsanwälte, persönliche Kontakte sind nicht gewünscht. Die GDzA ist vor Ort am Markt tätig und legt ausdrücklich Wert darauf, Kontakt zu ihren Kunden zu halten. Wir verfügen vor Ort über ein Netzwerk spezialisierter Rechtsanwälte, die in mittelständischen Kanzleien tätig sind. Dies ermöglicht uns, den im Einzelfall passenden Rechtsanwalt zu empfehlen und eng mit diesem zusammenzuarbeiten. Sollten Sie also in der Situation sein, einen Anspruch durchsetzen zu müssen, so sprechen Sie uns gerne an. Wir sagen Ihnen gern, ob und wie wir helfen können.

€ Tragen Sie noch selbst Ihr Prozessrisiko?
Norderstedt (em) Seit Anfang 2011 ist auf dem hiesigen Markt die Gesellschaft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als Prozessfinanzierer tätig.

Diese Dienstleistung ist für viele noch unbekannt.
Was hat es also mit Prozessfinanzierung auf sich? Jeder Prozess kostet zunächst Geld. Der Aufwand beginnt bei den eigenen Rechtsanwaltskosten, wird Klage erhoben, so sind zusätzlich Kosten für das Gericht fällig, die vorgeschossen werden müssen, bevor das Gericht überhaupt tätig wird. Häufig fallen während des Prozesses weitere Kosten an, wie z.B. für Sachverständige oder Zeugen. Geht ein Zivilrechtsstreit verloren, droht darüber hinaus noch das Risiko, dass die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die dort entstandenen Kosten, insbesondere also die Anwaltskosten, ersetzen muss. Durch zu leistende Vorschüsse belastet ein Prozess daher die Liquidität des Klägers, darüber hinaus ergibt sich das zusätzliche Risiko, bei Verlust des Rechtsstreites noch zusätzliche Kosten der Gegenseite übernehmen zu müssen.

Wie hilft eine Prozessfinanzierung?

Die Prozessfinanzierung hilft dem Rechtssuchenden in zweierlei Hinsicht: Zunächst übernimmt sie alle zu leistenden Vorschüsse, sowohl für den eigenen Rechtsanwalt als auch etwaige Gerichtskostenvorschüsse. Damit schont sie die Liquidität des Anspruchstellers, da ein Rechtsstreit über Monate, teilweise sogar Jahre dauern kann und selbst bei einer erfolgreichen Klage solange die verauslagten Gelder vorfinanziert werden müssen. Darüber hinaus übernimmt der Prozessfinanzierer sämtliche Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite, wenn ein Rechtsstreit verloren gehen sollte. Im Ergebnis hat der Rechtssuchende damit keinerlei finanzielle Belastungen oder Risiken aus einem Rechtsstreit zu tragen.

Was bekommt der Prozessfinanzierer?
Im Gegenzug für die Leistung von Vorschüssen und die Übernahme des Prozessrisikos erhält der Prozessfinanzierer bei Erfolg eine vorher festgelegte Erfolgsbeteiligung, mindestens 25 Prozent des erzielten Ergebnisses. Allerdings ist die Höhe der Erfolgsbeteiligung vom Einzelfall abhängig und wird durch Faktoren wie Höhe des Kostenrisikos, Ungewissheit des Ausganges des Prozesses usw. beeinflusst. Wesentlich ist dabei aber, dass für den Kunden nur dann diese Erfolgsbeteiligung anfällt, wenn er im Gegenzug tatsächlich finanzielle Mittel von seiner Gegenseite erhalten hat. Es kann also nie vorkommen, dass der Kunde „draufzahlt“.

Welche Streitigkeiten eignen sich?

Zunächst eignet sich im Prinzip jeder Anspruch, der auf Geldzahlung gerichtet ist. Der wichtigste Anwendungsfall sind erbrechtliche Streitigkeiten. In Betracht kommen aber beispielsweise auch familienrechtliche Streitigkeiten, dabei insbesondere die Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Aber auch gewöhnliche vertragliche Ansprüche, sofern sie denn auf Geldzahlung gerichtet sind, kommen in Betracht. Im einzelnen wird die Übernahme der Prozessfinanzierung sorgfältig überprüft.

Die Besonderheiten der GDzA

Bei anderen am Markt tätigen Prozessfinanzierern handelt es sich in der Regel um Anhängsel von großen Versicherungsgesellschaften. Diese kommunizieren mit ihren Kunden lediglich über Rechtsanwälte, persönliche Kontakte sind nicht gewünscht.

Die GDzA ist vor Ort am Markt tätig und legt ausdrücklich Wert darauf, Kontakt zu ihren Kunden zu halten. Wir verfügen vor Ort über ein Netzwerk spezialisierter Rechtsanwälte, die in mittelständischen Kanzleien tätig sind. Dies ermöglicht uns, den im Einzelfall passenden Rechtsanwalt zu empfehlen und eng mit diesem zusammenzuarbeiten. Sollten Sie also in der Situation sein, einen Anspruch durchsetzen zu müssen, so sprechen Sie uns gerne an. Wir sagen Ihnen gern, ob
und wie wir helfen können.
€ Schenkung am Testament vorbei
Norderstedt (em) Frau T erscheint bei ihrem Rechtsanwalt und erzählt folgende Geschichte: Vor Kurzem sei ihr Vater verstorben. Ihre Mutter sei schon vor vielen Jahren gestorben.

Ihr Vater habe nach dem Tod der Mutter eine jüngere Frau kennengelernt. Der Vater und die Mutter hatten ein gemeinsames Testament, in welchem sie sich gegenseitig wechselseitig zu Erben eingesetzt haben und als Schlusserbin sie, die T, bestimmt hätten. Das Vermögen beider Eheleute bestand im Wesentlichen aus einer großen Immobilie mit einem Wert von ca. 700.000,00 Euro. Nachdem der Vater nun gestorben war, musste die T feststellen, dass diese Immobilie vor drei Jahren von dem Vater an seine Lebensgefährtin verschenkt worden war. Eine wie auch immer geartete Gegenleistung sei nicht erfolgt. T ist enttäuscht, da die Mutter ihr immer gesagt habe, dass sie am Ende diese Immobilie haben solle und dass dies auch so im gemeinsamen Testament der Eltern vorgesehen sei.

Sie fragt nach ihren Rechten
Der Rechtsanwalt erklärt ihr, dass in einem gemeinsamen Testament sogenannte wechselbezügliche Verfügungen Bindungswirkung entfalten. Wechselbezüglich sind in der Regel Verfügungen, die für die Schlusserbeneinsetzung, also nach dem Tode des Letztversterbenden, die Einsetzung des gemeinsamen Kindes vorsehen. Da dieses hier so vorgesehen war, sei davon auszugehen, dass der Vater an die letztwillige Verfügung, die er zusammen mit seiner Ehefrau getroffen hatte, nach dem Tode der Ehefrau gebunden war. Wenn der Erblasser dann in Beeinträchtigungsabsicht dieser testierten Schlusserbfolge Vermögensgegenstände wegschenkt, so muss der Schlusserbe diese Verfügung nicht gegen sich gelten lassen. Unter der Voraussetzung, dass also eine solche Schädigungsabsicht hier beim Vater bestand, könne die T die Immobilie von der Lebensgefährtin herausverlangen. Dieser Rechtsstreit habe aber ein Risiko: Wenn sich herausstellen sollte, dass nachvollziehbare Gründe für den Vater bestanden, die Immobilie an die Lebensgefährtin zu übertragen, so handelt es sich nicht unbedingt um eine Schenkung in Schädigungsabsicht, dann sei diese auch nicht unwirksam gegenüber der Tochter. Die T fragt daher nach dem Kostenrisiko in dem Rechtsstreit. Zutreffend erklärt der Rechtsanwalt, dass dieses für die I. Instanz allein um die 32.000,00 Euro betrage.

Prozessfinanzierung
Gerade in erbrechtlichen Streitigkeiten sind oft Immobilien betroffen, woraus sich regelmäßig sehr hohe Gegenstandswerte und damit hohe Prozesskostenrisiken ergeben. Aus diesem Grunde sollte man über die Einschaltung eines Prozessfinanzierers nachdenken. Die GDzA übernimmt sämtliche Kosten eines Rechtsstreites und erhält im Gegenzug eine Beteiligung am Erlös des Rechtsstreits, den der Kläger mit seinem Prozess erzielt. Erzielt er keinen Erlös, bleiben die Kosten allein bei der GDzA, den Auftraggeber trifft kein Risiko. Die GDzA verfügt über ein Netzwerk von spezialisierten Rechtsanwälten, u. a. auch auf dem Gebiet des Erbrechts. Die Höhe der zu entrichtenden Erfolgsbeteiligung hängt maßgeblich vom Risiko ab, welches in dem Prozess liegt. Im obigen Beispiel würde die Erfolgsbeteiligung sicher um die 35 Prozent betragen müssen, da der Ausgang eines solchen Rechtsstreits in der Regel kaum vorhersehbar sein wird. Bevor man sich also in ein Kostenabenteuer stürzt, sollte man immer über die Einschaltung der GDzA nachdenken. Wichtig: Finanziert werden können nur Prozesse, die auf Erlangung von Zahlungen gerichtet sind, nicht aber Prozesse, wo es darum geht, Forderungen abzuwehren.

GDzA
Te.: 0800 - 859 859 8
www.Prozess-ohne-Geld.de
€ Streit um das Unternehmen – Prozessfinanzierung hilft
Norderstedt (em) Die T erscheint bei ihrem Rechtsanwalt und erzählt folgende Geschichte: Ihr Vater, der Unternehmer U sei vor kurzem verstorben. U habe ein Testament hinterlassen, in dem er seine Lebensgefährtin, die L, zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt habe. Bei der L würde es sich um seine Sekretärin handeln, mit dieser habe er sich die letzten Jahre nach dem plötzlichen Tod ihrer Mutter „getröstet“.

Das Ganze sei in erster Linie für die Firma schlimm. Die T sei in leitender Position beschäftigt und wäre auch in der Lage, das Unternehmen fortzuführen. Nun aber laufe die L durch den Betrieb, spiele sich als Chefin auf, obwohl sie von dem eigentlichen Geschäft keine Ahnung habe.
Der Rechtsanwalt fragt nach, ob denn T sagen könne, ob ihre Eltern ein gemeinsames Testament hatten. Darauf regt sich T auf und erklärt, dass sei überhaupt noch der Gipfel der Angelegenheit. Ihre Eltern hatten ein gemeinsames Testament, in welchem sie sich wechselseitig zu Erben eingesetzt haben und die T Schlusserbin werden sollte. Dementsprechend habe ihr Vater die Mutter auch beerbt, jetzt würde er durch sein neues Testament das alles abändern und T solle nur ihren Pflichtteil erhalten. Zutreffend erklärt der Rechtsanwalt, dass eine gemeinsame letztwillige Verfügung zwischen Ehegatten nach dem Versterben des ersten Ehegatten in der Regel bindend wird, wenn die Ehegatten nichts anderes geregelt haben. Dementsprechend durfte der Vater nach Annahme der Erbschaft nach der Mutter die übereinstimmende Schlusserbeneinsetzung zugunsten der T überhaupt nicht mehr zugunsten der Lebensgefährtin verändern.
Folglich müsse T die Herausgabe des Nachlasses verlangen, da sie alleinige Erbin des Vaters sei. Dieses sei entweder durch eine entsprechende Herausgabeklage oder aber durch eine Feststellungsklage zu erreichen. Gegenstandswert sei dabei der Wert des Nachlasses, insbesondere der Wert des Unternehmens. T erklärt dazu, dass sie sich aufgrund eigener Ersparnisse eine solche Rechtsstreitigkeit nicht leisten könne und ein solches Kostenrisiko nicht eingehen wolle.

Prozessfinanzierung hilft
Gerade bei Streitigkeiten um Unternehmensbeteiligungen und insbesondere bei Streitigkeiten um die Erbfolge in dem Betrieb geht es oft um hohe Streitwerte und in aller Regel hat die Erbengeneration nicht die erforderlichen Rücklagen, um solche teuren Prozesse vorfinanzieren zu können. Derartige Rechtsstreitigkeiten sind ein typischer Anwendungsfall für eine Prozessfinanzierung.

Die GDzA leistet alle erforderlichen Vorschüsse für Anwalt und Gericht, um einen Rechtsstreit einleiten zu können. Darüber hinaus verfügen wir über diverse Kontakte zu Rechtsanwälten, die auf erbrechtliche Fragen spezialisiert sind. Sollte der Prozess trotzdem verloren gehen, so geht der Kläger keinerlei Kostenrisiken ein. Diese Kostenrisiken übernimmt sämtlichst der Prozessfinanzierer, der lediglich im Erfolgsfall einen Anteil des erstrittenen Erlöses erhält. Sollten Sie also derartige rechtliche Probleme haben und Ihre eigene Liquidität gegen Kostenrisiken absichern, so sprechen Sie uns bitte an.
€ Leergeschenkter Nachlass
Norderstedt (em) Im Büro von Rechtsanwalt R erscheint Frau A und erzählt Folgendes: Sie sei die Tochter des Unternehmers U, der vor Kurzem verstorben sei. Ihre Mutter sei schon lange tot, danach habe sich ihr Vater einer wesentlich jüngeren Lebensgefährtin zugewandt, die immer mehr Einfluss auf ihn genommen habe. Ein Testament habe der Vater nicht hinterlassen.

Unmittelbar nach der Beerdigung des Vaters habe sich die Lebensgefährtin mit ihr zusammengesetzt und Folgendes erklärt: Mit notarieller Urkunde vom 10. Januar 2001 habe der U ihr, also der Lebensgefährtin L, das Einfamilienhaus im Wert von damals 700.000 Euro überschrieben. Mit gleicher Urkunde habe er ihr auch die Anteile an seiner GmbH überschrieben, die das von ihm aufgebaute mittelständische Unternehmen betreibe. An beiden geschenkten Gegenständen habe sich der U lediglich einen Nießbrauch vorbehalten, der mit seinem Tod nun weggefallen sei.

Darüber hinaus habe die L ihr eine handschriftliche Vereinbarung zwischen U und L vorgelegt mit dem wesentlichen Inhalt, dass der U der L sämtliche Bankguthaben schenken würde. Diese Schenkung solle aber erst mit Eintritt seines Todes wirksam werden. Das in Rede stehende Barvermögen beträgt etwa 1,5 Mio. Euro. L sei nun der Auffassung, aufgrund der notariellen Urkunde aber auch aufgrund der privaten Urkunde hinsichtlich des Bankguthabens würde ihr das gesamte Vermögen des U gehören. Die A sei als einzige Tochter wohl Erbin, aber es sei halt nichts mehr da. Zutreffend erklärt Rechtsanwalt R der A daraufhin Folgendes: Die A ist als alleinige Tochter pflichtteilsberechtigt nach dem U. Der Pflichtteilsanspruch beträgt der Höhe nach 50 Prozent der gesetzlichen Erbquote, gesetzlich hätte die A den U zu 100 Prozent beerbt, sodass ihr 50 Prozent des Wertes des hinterlassenen Vermögens als Pflichtteil zustünden. Im vorliegenden Fall sei die A durchaus Erbin des U geworden, eben weil dieser kein Testament hinterlassen habe. Das Problem sei nur die Einordnung der entsprechenden Schenkungen zugunsten der L.

Dazu gilt Folgendes: Das Barvermögen im Wert von 1,5 Mio. Euro sollte auf den Todesfall verschenkt werden. Eine Schenkung auf den Todesfall ist grundsätzlich beurkundungspflichtig, diese Form des Rechtsgeschäfts wurde nicht eingehalten, so dass die Schenkung unwirksam ist. Das Bankguthaben von 1,5 Mio. Euro fällt also in den Nachlass und steht allein der A zu. Bezüglich der verschenkten Gesellschaftsanteile sowie der Immobilie läge zwar eine wirksame Schenkung vor. Diese sei aber bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches mit zu berechnen. Zwar sei die Schenkung länger als zehn Jahre her, aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs sei aber die langläufig bekannte Zehn-Jahres-Frist zur Einbeziehung in den Pflichtteil seinerzeit nicht in Gang gesetzt worden, sodass diese verschenkten Gegenstände gedanklich dem Nachlass zugerechnet werden müssten. Sodann müsste, je nach Wertigkeit der Gesellschaftsanteile, die A möglicherweise noch ihren Pflichtteil ergänzt erhalten, damit sie rechnerisch am Ende (die 1,5 Mio. Euro Bankguthaben hat sie ja geerbt) auf die Hälfte des Nachlasses nach dem Vater, also auf die Höhe ihres Pflichtteilsanspruches käme. Gerade die Wertigkeit der GmbH-Anteile wäre also ggf. mit der L auszustreiten.

Die Prozessfinanzierung:
Das vorliegende Beispiel bietet einen typischen Fall für die Anwendung einer Prozessfinanzierung. Auf die A kommen erhebliche Kosten für die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu. Allein schon der Wert des Barvermögens mit 1,5 Mio. Euro würde in der 1. Instanz ein Prozesskostenrisiko von 53.591 Euro bedeuten. Noch deutlich teurer würde ein Streit über den Wert der Gesellschaftsanteile werden, da dafür durch einen Sachverständigen der Wert des Unternehmens festgestellt werden muss. Die GDzA würde sämtliche mit dem Prozess verbundene Kosten übernehmen. Außerdem würden sämtliche Vorschüsse für Anwalt, Gericht und ggf. Sachverständigen von der GDzA gezahlt werden. Im Gegenzug würde die GDzA dann mit einem Prozentsatz, in der Regel 25 Prozent, an dem wirtschaftlichen Erfolg des Prozesses, den die A erzielt, beteiligt werden. Gerade also bei erbrechtlichen Fragen ist eine Prozessfinanzierung zu überlegen.
€ Leergeschenkter Nachlass
Norderstedt (em) Im Büro von Rechtsanwalt R erscheint Frau A und erzählt Folgendes: Sie sei die Tochter des Unternehmers U, der vor Kurzem verstorben sei. Ihre Mutter sei schon lange tot, danach habe sich ihr Vater einer wesentlich jüngeren Lebensgefährtin zugewandt, die immer mehr Einfluss auf ihn genommen habe. Ein Testament habe der Vater nicht hinterlassen.

Unmittelbar nach der Beerdigung des Vaters habe sich die Lebensgefährtin mit ihr zusammengesetzt und Folgendes erklärt: Mit notarieller Urkunde vom 10. Januar 2001 habe der U ihr, also der Lebensgefährtin L, das Einfamilienhaus im Wert von damals 700.000 Euro überschrieben. Mit gleicher Urkunde habe er ihr auch die Anteile an seiner GmbH überschrieben, die das von ihm aufgebaute mittelständische Unternehmen betreibe. An beiden geschenkten Gegenständen habe sich der U lediglich einen Nießbrauch vorbehalten, der mit seinem Tod nun weggefallen sei. Darüber hinaus habe die L ihr eine handschriftliche Vereinbarung zwischen U und L vorgelegt mit dem wesentlichen Inhalt, dass der U der L sämtliche Bankguthaben schenken würde. Diese Schenkung solle aber erst mit Eintritt seines Todes wirksam werden. Das in Rede stehende Barvermögen beträgt etwa 1,5 Mio. Euro. L sei nun der Auffassung, aufgrund der notariellen Urkunde aber auch aufgrund der privaten Urkunde hinsichtlich des Bankguthabens würde ihr das gesamte Vermögen des U gehören. Die A sei als einzige Tochter wohl Erbin, aber es sei halt nichts mehr da. Zutreffend erklärt Rechtsanwalt R der A daraufhin Folgendes: Die A ist als alleinige Tochter pflichtteilsberechtigt nach dem U. Der Pflichtteilsanspruch beträgt der Höhe nach 50 Prozent der gesetzlichen Erbquote, gesetzlich hätte die A den U zu 100 Prozent beerbt, sodass ihr 50 Prozent des Wertes des hinterlassenen Vermögens als Pflichtteil zustünden. Im vorliegenden Fall sei die A durchaus Erbin des U geworden, eben weil dieser kein Testament hinterlassen habe. Das Problem sei nur die Einordnung der entsprechenden Schenkungen zugunsten der L. Dazu gilt Folgendes: Das Barvermögen im Wert von 1,5 Mio. Euro sollte auf den Todesfall verschenkt werden. Eine Schenkung auf den Todesfall ist grundsätzlich beurkundungspflichtig, diese Form des Rechtsgeschäfts wurde nicht eingehalten, so dass die Schenkung unwirksam ist. Das Bankguthaben von 1,5 Mio. Euro fällt also in den Nachlass und steht allein der A zu. Bezüglich der verschenkten Gesellschaftsanteile sowie der Immobilie läge zwar eine wirksame Schenkung vor. Diese sei aber bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches mit zu berechnen. Zwar sei die Schenkung länger als zehn Jahre her, aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs sei aber die langläufig bekannte Zehn-Jahres-Frist zur Einbeziehung in den Pflichtteil seinerzeit nicht in Gang gesetzt worden, sodass diese verschenkten Gegenstände gedanklich dem Nachlass zugerechnet werden müssten. Sodann müsste, je nach Wertigkeit der Gesellschaftsanteile, die A möglicherweise noch ihren Pflichtteil ergänzt erhalten, damit sie rechnerisch am Ende (die 1,5 Mio. Euro Bankguthaben hat sie ja geerbt) auf die Hälfte des Nachlasses nach dem Vater, also auf die Höhe ihres Pflichtteilsanspruches käme. Gerade die Wertigkeit der GmbH-Anteile wäre also ggf. mit der L auszustreiten. Die Prozessfinanzierung: Das vorliegende Beispiel bietet einen typischen Fall für die Anwendung einer Prozessfinanzierung. Auf die A kommen erhebliche Kosten für die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu. Allein schon der Wert des Barvermögens mit 1,5 Mio. Euro würde in der 1. Instanz ein Prozesskostenrisiko von 53.591 Euro bedeuten. Noch deutlich teurer würde ein Streit über den Wert der Gesellschaftsanteile werden, da dafür durch einen Sachverständigen der Wert des Unternehmens festgestellt werden muss. Die GDzA würde sämtliche mit dem Prozess verbundene Kosten übernehmen. Außerdem würden sämtliche Vorschüsse für Anwalt, Gericht und ggf. Sachverständigen von der GDzA gezahlt werden. Im Gegenzug würde die GDzA dann mit einem Prozentsatz, in der Regel 25 Prozent, an dem wirtschaftlichen Erfolg des Prozesses, den die A erzielt, beteiligt werden. Gerade also bei erbrechtlichen Fragen ist eine Prozessfinanzierung zu überlegen.

http://www.Prozess-ohne-Geld.de
Rufen Sie uns kostenlos an:
0800 - 859 859 8
€ Streit um das Unternehmen – Prozessfinanzierung hilft
Norderstedt (em) Die T erscheint bei ihrem Rechtsanwalt und erzählt folgende Geschichte: Ihr Vater, der Unternehmer U sei vor kurzem verstorben. U habe ein Testament hinterlassen, in dem er seine Lebensgefährtin, die L, zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt habe. Bei der L würde es sich um seine Sekretärin handeln, mit dieser habe er sich die letzten Jahre nach dem plötzlichen Tod ihrer Mutter „getröstet“.

Das Ganze sei in erster Linie für die Firma schlimm. Die T sei in leitender Position beschäftigt und wäre auch in der Lage, das Unternehmen fortzuführen. Nun aber laufe die L durch den Betrieb, spiele sich als Chefin auf, obwohl sie von dem eigentlichen Geschäft keine Ahnung habe.

Der Rechtsanwalt fragt nach, ob denn T sagen könne, ob ihre Eltern ein gemeinsames Testament hatten. Darauf regt sich T auf und erklärt, dass sei überhaupt noch der Gipfel der Angelegenheit. Ihre Eltern hatten ein gemeinsames Testament, in welchem sie sich wechselseitig zu Erben eingesetzt haben und die T Schlusserbin werden sollte. Dementsprechend habe ihr Vater die Mutter auch beerbt, jetzt würde er durch sein neues Testament das alles abändern und T solle nur ihren Pflichtteil erhalten. Zutreffend erklärt der Rechtsanwalt, dass eine gemeinsame letztwillige Verfügung zwischen Ehegatten nach dem Versterben des ersten Ehegatten in der Regel bindend wird, wenn die Ehegatten nichts anderes geregelt haben. Dementsprechend durfte der Vater nach Annahme der Erbschaft nach der Mutter die übereinstimmende Schlusserbeneinsetzung zugunsten der T überhaupt nicht mehr zugunsten der Lebensgefährtin verändern.

Folglich müsse T die Herausgabe des Nachlasses verlangen, da sie alleinige Erbin des Vaters sei. Dieses sei entweder durch eine entsprechende Herausgabeklage oder aber durch eine Feststellungsklage zu erreichen. Gegenstandswert sei dabei der Wert des Nachlasses, insbesondere der Wert des Unternehmens. T erklärt dazu, dass sie sich aufgrund eigener Ersparnisse eine solche Rechtsstreitigkeit nicht leisten könne und ein solches Kostenrisiko nicht eingehen wolle.

Prozessfinanzierung hilft
Gerade bei Streitigkeiten um Unternehmensbeteiligungen und insbesondere bei Streitigkeiten um die Erbfolge in dem Betrieb geht es oft um hohe Streitwerte und in aller Regel hat die Erbengeneration nicht die erforderlichen Rücklagen, um solche teuren Prozesse vorfinanzieren zu können. Derartige Rechtsstreitigkeiten sind ein typischer Anwendungsfall für eine Prozessfinanzierung.

Die GDzA leistet alle erforderlichen Vorschüsse für Anwalt und Gericht, um einen Rechtsstreit einleiten zu können. Darüber hinaus verfügen wir über diverse Kontakte zu Rechtsanwälten, die auf erbrechtliche Fragen spezialisiert sind. Sollte der Prozess trotzdem verloren gehen, so geht der Kläger keinerlei Kostenrisiken ein. Diese Kostenrisiken übernimmt sämtlichst der Prozessfinanzierer, der lediglich im Erfolgsfall einen Anteil des erstrittenen Erlöses erhält. Sollten Sie also derartige rechtliche Probleme haben und Ihre eigene Liquidität gegen Kostenrisiken absichern, so sprechen Sie uns bitte an.

€ Prozessfinanzierung auch bei Pflichtteilsansprüchen!
Norderstedt (em) Der B sucht seinen Rechtsanwalt auf und schildert folgenden Fall: Kürzlich sei sein Vater verstorben, zu dem er kaum Kontakt hatte. Dieser sei beerbt worden von seinem Bruder C, der schon seit längerer Zeit in dem Betrieb des Vaters mitarbeiten würde.

Der Vater habe ein entsprechendes Testament gefertigt und er, der B, habe nichts erhalten. Auf mehrere Schreiben und Anrufe habe C nicht reagiert, B wisse nicht, wie sich der Nachlass des Vaters zusammensetze. Er habe lediglich Kenntnis davon, dass es sich um ein größeres Vermögen handelt und sich ein gut gehender mittelständischer Betrieb im Nachlass befinde. Der Rechtsanwalt erklärt ihm folgendes: Als Kind des Erblassers A sei der B pflichtteilsberechtigt. Sein Pflichtteilsanspruch belaufe sich auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote und sei auf Geldzahlung gerichtet. In der Konstellation, dass der Erblasser lediglich 2 Kinder hinterlasse, also insbesondere nicht verheiratet sei, beliefe sich der gesetzliche Erbteil der beiden Kindern auf jeweils 1/2, somit der Pflichtteilsanspruch des B auf 1/4.

Gehe man von einem Vermögen von angenommenen 1.000.000 Euro aus, so beliefen sich die Ansprüche des B also auf 250.000 Euro, wobei diese Ansprüche ausschließlich auf Geldzahlung gerichtet seien. Diese Liquidität müsse dann der C aus dem Nachlass aufbringen. Um nun die genaue Zusammensetzung des Nachlasses und insbesondere seine Werthaltigkeit feststellen zu können, bestehe für den B die Möglichkeit, Auskunftsansprüche gegenüber C geltend zu machen. Da sich C verweigere müsse dieses wohl auf dem Prozesswege erfolgen. Eingereicht werde dann eine sogenannte Stufenklage: In der ersten Stufe wird Auskunft über die Werthaltigkeit des Nachlasses begehrt. In der zweiten Stufe wird dann aus diesen Auskünften der Pflichtteilsanspruch berechnet und die Zahlung des sich so ergebenen Betrages wird dann eingeklagt. Besteht der Nachlass teilweise aus einem Betrieb, so stellt sich insbesondere die Frage der Werthaltigkeit eines solchen Betriebes. Dieses müsse in der Regel über ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Der Rechtsanwalt weist den B darauf hin, dass auf ihn gewichtige Prozesskosten zukommen würden. So beliefe sich das Gesamtkostenrisiko bei einem entsprechenden Rechtsstreit über 250.000 Euro, allein berechnet bezüglich der Kosten für Rechtsanwalt und Gericht (also ohne Sachverständigengutachten!) auf 17.525 Euro.

Die Prozessfinanzierung
Derartige erbrechtliche Ansprüche sind ein Paradebeispiel für den Anwendungsbereich der Prozessfinanzierung. Bei der Prozessfinanzierung übernimmt der Prozessfinanzierer das gesamte finanzielle Risiko des Prozesses und tritt mit den erforderlichen Vorschüssen für Gericht und Rechtsanwalt in Vorlage. Im Gegenzug erfolgt eine Beteiligung des Prozessfinanzierers an dem erzielten Erlös. Nimmt man hier einmal an, dass der Anspruch des B wirklich auf 250.000 Euro gerichtet wäre, so käme unter Zugrundelegung der geschilderten Sachverhaltskonstellation eine Beteilung von 25 Prozent in Betracht. Auf diese Weise hätte B die Möglichkeit, seine Ansprüche gefahrlos und ohne jede Kostenvorlage durchsetzen zu können. Hinzu kommt, dass auf Wunsch ein entsprechender Fachanwalt für Erbrecht vermittelt wird. Sollten Ihnen also derartige oder ähnliche Ansprüche nach einem Erbfall zustehen, so zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Dabei gilt der Grundsatz, dass man nicht so lange abwarten darf. Beispielsweise Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb einer Frist von drei Jahren.

€ Schenkung am Testament vorbei
Norderstedt (em) Frau T erscheint bei ihrem Rechtsanwalt und erzählt folgende Geschichte: Vor Kurzem sei ihr Vater verstorben. Ihre Mutter sei schon vor vielen Jahren gestorben.

Ihr Vater habe nach dem Tod der Mutter eine jüngere Frau kennengelernt. Der Vater und die Mutter hatten ein gemeinsames Testament, in welchem sie sich gegenseitig wechselseitig zu Erben eingesetzt haben und als Schlusserbin sie, die T, bestimmt hätten. Das Vermögen beider Eheleute bestand im Wesentlichen aus einer großen Immobilie mit einem Wert von ca. 700.000,00 Euro. Nachdem der Vater nun gestorben war, musste die T feststellen, dass diese Immobilie vor drei Jahren von dem Vater an seine Lebensgefährtin verschenkt worden war. Eine wie auch immer geartete Gegenleistung sei nicht erfolgt. T ist enttäuscht, da die Mutter ihr immer gesagt habe, dass sie am Ende diese Immobilie haben solle und dass dies auch so im gemeinsamen Testament der Eltern vorgesehen sei.

Sie fragt nach ihren Rechten

Der Rechtsanwalt erklärt ihr, dass in einem gemeinsamen Testament sogenannte wechselbezügliche Verfügungen Bindungswirkung entfalten. Wechselbezüglich sind in der Regel Verfügungen, die für die Schlusserbeneinsetzung, also nach dem Tode des Letztversterbenden, die Einsetzung des gemeinsamen Kindes vorsehen. Da dieses hier so vorgesehen war, sei davon auszugehen, dass der Vater an die letztwillige Verfügung, die er zusammen mit seiner Ehefrau getroffen hatte, nach dem Tode der Ehefrau gebunden war. Wenn der Erblasser dann in Beeinträchtigungsabsicht dieser testierten Schlusserbfolge Vermögensgegenstände wegschenkt, so muss der Schlusserbe diese Verfügung nicht gegen sich gelten lassen. Unter der Voraussetzung, dass also eine solche Schädigungsabsicht hier beim Vater bestand, könne die T die Immobilie von der Lebensgefährtin herausverlangen. Dieser Rechtsstreit habe aber ein Risiko: Wenn sich herausstellen sollte, dass nachvollziehbare Gründe für den Vater bestanden, die Immobilie an die Lebensgefährtin zu übertragen, so handelt es sich nicht unbedingt um eine Schenkung in Schädigungsabsicht, dann sei diese auch nicht unwirksam gegenüber der Tochter. Die T fragt daher nach dem Kostenrisiko in dem Rechtsstreit. Zutreffend erklärt der Rechtsanwalt, dass dieses für die I. Instanz allein um die 32.000,00 Euro betrage.

Prozessfinanzierung
Gerade in erbrechtlichen Streitigkeiten sind oft Immobilien betroffen, woraus sich regelmäßig sehr hohe Gegenstandswerte und damit hohe Prozesskostenrisiken ergeben. Aus diesem Grunde sollte man über die Einschaltung eines Prozessfinanzierers nachdenken. Die GDzA übernimmt sämtliche Kosten eines Rechtsstreites und erhält im Gegenzug eine Beteiligung am Erlös des Rechtsstreits, den der Kläger mit seinem Prozess erzielt. Erzielt er keinen Erlös, bleiben die Kosten allein bei der GDzA, den Auftraggeber trifft kein Risiko. Die GDzA verfügt über ein Netzwerk von spezialisierten Rechtsanwälten, u. a. auch auf dem Gebiet des Erbrechts. Die Höhe der zu entrichtenden Erfolgsbeteiligung hängt maßgeblich vom Risiko ab, welches in dem Prozess liegt. Im obigen Beispiel würde die Erfolgsbeteiligung sicher um die 35 Prozent betragen müssen, da der Ausgang eines solchen Rechtsstreits in der Regel kaum vorhersehbar sein wird. Bevor man sich also in ein Kostenabenteuer stürzt, sollte man immer über die Einschaltung der GDzA nachdenken. Wichtig: Finanziert werden können nur Prozesse, die auf Erlangung von Zahlungen gerichtet sind, nicht aber Prozesse, wo es darum geht, Forderungen abzuwehren.

Gesellschaft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche mbH

Rathausallee 31
22846 Norderstedt
Tel.: 0800 - 859 859 8
www.Prozess-ohne-Geld.de

Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche
Norderstedt (em) Herr A. erscheint zur Beratung bei seinem Rechtsanwalt und schildert folgenden Fall: Vor einigen Wochen sei seine Mutter verstorben, sein Vater sei schon vor mehreren Jahren verstorben. Ursprünglich hätten sich seine Eltern in einem gemeinsamen Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt, als Schlusserbe sei er in dem gemeinsamen Testament benannt worden, da er das einzige Kind der beiden Eheleute war.

Weitere Regelungen enthielt das Testament nicht. Nachdem sein Vater verstorben war, habe er gegenüber der Mutter keine Pflichtteilsansprüche angemeldet in dem Glauben, am Ende der Schlusserbe zu sein. Seine Mutter habe dann aber kurz nach dem Tode des Vaters einen anderen Mann kennengelernt und diesen dann auch geheiratet. Nachdem nun seine Mutter verstorben sei, habe sich herausgestellt, dass sie zugunsten dieses Mannes ein neues Testament verfasst habe, in welchem sie ihn als alleinigen Erben eingesetzt habe. Dieser würde nunmehr sämtliche Ansprüche des Herrn A. hinsichtlich des Nachlasses seiner Mutter bestreiten. Herr A. fragt an, ob er denn nicht wenigstens Pflichtteilsansprüche habe. Der Rechtsanwalt erklärt ihm richtigerweise Folgendes: Aufgrund des wechselseitigen Testaments der Eltern des Herrn A. ist mit dem Versterben des Vaters eine Bindungswirkung zu Lasten der Mutter eingetreten, so dass diese die gemeinsam verfügte Schlusserbfolge nach dem Versterben ihres Mannes nicht mehr einseitig abändern konnte. Die letztwillige Verfügung der Mutter zugunsten des neuen Ehepartners sei damit unwirksam. Herr A. sei also nicht nur pflichtteilsberechtigt, sondern im Gegenteil alleiniger Erbe nach seiner Mutter geworden. Der neue Ehepartner könne allenfalls selbst Pflichtteilsansprüche anmelden. Auf Frage seines Rechtsanwalts erklärte Herr A., dass der Wert des Nachlasses etwa 500.000 Euro betragen würde. Auf die Frage des Herrn A., was ein Prozess bei diesem Nachlasswert kosten würde, erklärt der Rechtsanwalt ebenso zutreffend, dass das Prozesskostenrisiko insgesamt bei etwa 26.741 Euro läge, wobei dies nur die Kosten für die 1. Instanz seien.

Prozessfinanzierung durch die GDzA
Bei der Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche geht es nicht selten um den ganzen Nachlass und damit um hohe Gegenstandswerte. Aus diesem Grunde sind derartige Prozesse im Regelfall teuer. Bevor es dann überhaupt zu einer Gerichtsverhandlung kommt, sind diverse Vorschüsse zu leisten, nämlich zum einen für den Rechtsanwalt für die Erhebung der Klage und zum anderen für das Gericht, welches sich die anfallenden Gerichtskosten für den Prozess in voller Höhe vorschießen lässt. Bereits diese finanzielle Belastung überfordert den Rechtssuchenden häufig, insbesondere auch weil Rechtsschutzversicherungen im Allgemeinen erbrechtliche Streitigkeiten nicht abdecken. Dieses Problem kann gelöst werden durch die Einschaltung der GDzA als Prozessfinanzierer. Die GDzA übernimmt sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten und leistet unkompliziert und schnell die erforderlichen Vorschüsse, um die Angelegenheit auch gerichtlich auf den Weg zu bringen. Zwar sind außergerichtliche Verhandlungen sinnvoll und sollten geführt werden, allerdings werden die Anspruchsteller damit oft hingehalten, weil sie sich die Einleitung eines Prozesses nicht leisten können oder wollen. Mit einem Prozessfinanzierer im Rücken bestehen derartige Hemmnisse gerade nicht, man hat jederzeit die wirtschaftliche Möglichkeit, den Prozess zu eröffnen, um den notwendigen Druck auf die Gegenseite ausüben zu können. Ist der Prozess dann erfolgreich, muss man zwar an den Prozessfinanzierer einen Teil des gewonnenen Erlöses abgeben, dieser Nachteil wird allerdings regelmäßig dadurch ausgeglichen, dass man auf diese Weise schneller zum Erfolg kommt und aus einer besseren Position argumentiert. „Bevor Sie sich also unnütz hinhalten lassen oder gar noch auf berechtigte Ansprüche verzichten, sprechen Sie uns bitte an.“

€ „Prozessfinanzierung für Sie vor Ort“
Norderstedt (em) Seit Anfang 2011 ist auf dem hiesigen Markt die Gesellschaft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als Prozessfinanzierer tätig. Diese Dienstleistung ist für viele noch unbekannt.

Was hat es also mit Prozessfinanzierung auf sich?
Jeder Prozess kostet zunächst Geld. Der Aufwand beginnt bei den eigenen Rechtsanwaltskosten, wird Klage erhoben, so sind zusätzlich Kosten für das Gericht fällig, die vorgeschossen werden müssen, bevor das Gericht überhaupt tätig wird. Häufig fallen während des Prozesses weitere Kosten an, wie zum Beispiel für Sachverständige oder Zeugen. Geht ein Zivilrechtsstreit verloren, droht darüber hinaus noch das Risiko, dass die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die dort entstandenen Kosten, insbesondere also die Anwaltskosten, ersetzen muss. Durch zu leistende Vorschüsse belastet ein Prozess daher die Liquidität des Klägers, darüber hinaus ergibt sich das zusätzliche Risiko, bei Verlust des Rechtsstreites noch zusätzliche Kosten der Gegenseite übernehmen zu müssen.

Wie hilft eine Prozessfinanzierung?
Die Prozessfinanzierung hilft dem Rechtssuchenden in zweierlei Hinsicht: Zunächst übernimmt sie alle zu leistenden Vorschüsse, sowohl für den eigenen Rechtsanwalt als auch etwaige Gerichtskostenvorschüsse. Damit schont sie die Liquidität des Anspruchstellers, da ein Rechtsstreit über Monate, teilweise sogar Jahre dauern kann und selbst bei einer erfolgreichen Klage solange die verauslagten Gelder vorfinanziert werden müssen. Darüber hinaus übernimmt der Prozessfinanzierer sämtliche Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite, wenn ein Rechtsstreit verloren gehen sollte. Im Ergebnis hat der Rechtssuchende damit keinerlei finanzielle Belastungen oder Risiken aus einem Rechtsstreit zu tragen.

Was bekommt der Prozessfinanzierer?
Im Gegenzug für die Leistung von Vorschüssen und die Übernahme des Prozessrisikos erhält der Prozessfinanzierer bei Erfolg eine vorher festgelegte Erfolgsbeteiligung, mindestens 25 Prozent des erzielten Ergebnisses. Allerdings ist die Höhe der Erfolgsbeteiligung vom Einzelfall abhängig und wird durch Faktoren wie Höhe des Kostenrisikos, Ungewissheit des Ausganges des Prozesses usw. beeinflusst. Wesentlich ist dabei aber, dass für den Kunden nur dann diese Erfolgsbeteiligung anfällt, wenn er im Gegenzug tatsächlich finanzielle Mittel von seiner Gegenseite erhalten hat. Es kann also nie vorkommen, dass der Kunde „draufzahlt“.

Welche Streitigkeiten eignen sich?
Zunächst eignet sich im Prinzip jeder Anspruch, der auf Geldzahlung gerichtet ist. Der wichtigste Anwendungsfall sind erbrechtliche Streitigkeiten. In Betracht kommen aber beispielsweise auch familienrechtliche Streitigkeiten, dabei insbesondere die Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Aber auch gewöhnliche vertragliche Ansprüche, sofern sie denn auf Geldzahlung gerichtet sind, kommen in Betracht. Im einzelnen wird die Übernahme der Prozessfinanzierung sorgfältig überprüft.

Die Besonderheiten der GDzA
Bei anderen am Markt tätigen Prozessfinanzierern handelt es sich in der Regel um Anhängsel von großen Versicherungsgesellschaften. Diese kommunizieren mit ihren Kunden lediglich über Rechtsanwälte, persönliche Kontakte sind nicht gewünscht. Die GDzA ist vor Ort am Markt tätig und legt ausdrücklich Wert darauf, Kontakt zu ihren Kunden zu halten. „Wir verfügen vor Ort über ein Netzwerk spezialisierter Rechtsanwälte, die in mittelständischen Kanzleien tätig sind. Dies ermöglicht uns, den im Einzelfall passenden Rechtsanwalt zu empfehlen und eng mit diesem zusammenzuarbeiten. Sollten Sie also in der Situation sein, einen Anspruch durchsetzen zu müssen, so sprechen Sie uns gerne an. Wir sagen Ihnen gern, ob und wie wir helfen können.“

€ Tragen Sie noch selbst Ihr Prozessrisiko?
Norderstedt (em) Seit Anfang 2011 ist auf dem hiesigen Markt die Gesellschaft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als Prozessfinanzierer tätig. Diese Dienstleistung ist für viele noch unbekannt.

Was hat es also mit Prozessfinanzierung auf sich?
Jeder Prozess kostet zunächst Geld. Der Aufwand beginnt bei den eigenen Rechtsanwaltskosten, wird Klage erhoben, so sind zusätzlich Kosten für das Gericht fällig, die vorgeschossen werden müssen, bevor das Gericht überhaupt tätig wird. Häufig fallen während des Prozesses weitere Kosten an, wie z.B. für Sachverständige oder Zeugen. Geht ein Zivilrechtsstreit verloren, droht darüber hinaus noch das Risiko, dass die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die dort entstandenen Kosten, insbesondere also die Anwaltskosten, ersetzen muss. Durch zu leistende Vorschüsse belastet ein Prozess daher die Liquidität des Klägers, darüber hinaus ergibt sich das zusätzliche Risiko, bei Verlust des Rechtsstreites noch zusätzliche Kosten der Gegenseite übernehmen zu müssen.

Wie hilft eine Prozessfinanzierung?
Die Prozessfinanzierung hilft dem Rechtssuchenden in zweierlei Hinsicht: Zunächst übernimmt sie alle zu leistenden Vorschüsse, sowohl für den eigenen Rechtsanwalt als auch etwaige Gerichtskostenvorschüsse. Damit schont sie die Liquidität des Anspruchstellers, da ein Rechtsstreit über Monate, teilweise sogar Jahre dauern kann und selbst bei einer erfolgreichen Klage solange die verauslagten Gelder vorfinanziert werden müssen. Darüber hinaus übernimmt der Prozessfinanzierer sämtliche Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite, wenn ein Rechtsstreit verloren gehen sollte. Im Ergebnis hat der Rechtssuchende damit keinerlei finanzielle Belastungen oder Risiken aus einem Rechtsstreit zu tragen.

Was bekommt der Prozessfinanzierer?

Im Gegenzug für die Leistung von Vorschüssen und die Übernahme des Prozessrisikos erhält der Prozessfinanzierer bei Erfolg eine vorher festgelegte Erfolgsbeteiligung, mindestens 25 Prozent des erzielten Ergebnisses. Allerdings ist die Höhe der Erfolgsbeteiligung vom Einzelfall abhängig und wird durch Faktoren wie Höhe des Kostenrisikos, Ungewissheit des Ausganges des Prozesses usw. beeinflusst. Wesentlich ist dabei aber, dass für den Kunden nur dann diese Erfolgsbeteiligung anfällt, wenn er im Gegenzug tatsächlich finanzielle Mittel von seiner Gegenseite erhalten hat. Es kann also nie vorkommen, dass der Kunde „draufzahlt“.

Welche Streitigkeiten eignen sich?

Zunächst eignet sich im Prinzip jeder Anspruch, der auf Geldzahlung gerichtet ist. Der wichtigste Anwendungsfall sind erbrechtliche Streitigkeiten. In Betracht kommen aber beispielsweise auch familienrechtliche Streitigkeiten, dabei insbesondere die Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Aber auch gewöhnliche vertragliche Ansprüche, sofern sie denn auf Geldzahlung gerichtet sind, kommen in Betracht. Im einzelnen wird die Übernahme der Prozessfinanzierung sorgfältig überprüft.

Die Besonderheiten der GDzA
Bei anderen am Markt tätigen Prozessfinanzierern handelt es sich in der Regel um Anhängsel von großen Versicherungsgesellschaften. Diese kommunizieren mit ihren Kunden lediglich über Rechtsanwälte, persönliche Kontakte sind nicht gewünscht. Die GDzA ist vor Ort am Markt tätig und legt ausdrücklich Wert darauf, Kontakt zu ihren Kunden zu halten. Wir verfügen vor Ort über ein Netzwerk spezialisierter Rechtsanwälte, die in mittelständischen Kanzleien tätig sind. Dies ermöglicht uns, den im Einzelfall passenden Rechtsanwalt zu empfehlen und eng mit diesem zusammenzuarbeiten. Sollten Sie also in der Situation sein, einen Anspruch durchsetzen zu müssen, so sprechen Sie uns gerne an. Wir sagen Ihnen gern, ob und wie wir helfen können.

€ Leergeschenkter Nachlass
Norderstedt (em) Im Büro von Rechtsanwalt R erscheint Frau A und erzählt Folgendes: Sie sei die Tochter des Unternehmers U, der vor Kurzem verstorben sei. Ihre Mutter sei schon lange tot, danach habe sich ihr Vater einer wesentlich jüngeren Lebensgefährtin zugewandt, die immer mehr Einfluss auf ihn genommen habe. Ein Testament habe der Vater nicht hinterlassen.

Unmittelbar nach der Beerdigung des Vaters habe sich die Lebensgefährtin mit ihr zusammengesetzt und Folgendes erklärt: Mit notarieller Urkunde vom 10. Januar 2001 habe der U ihr, also der Lebensgefährtin L, das Einfamilienhaus im Wert von damals 700.000 Euro überschrieben. Mit gleicher Urkunde habe er ihr auch die Anteile an seiner GmbH überschrieben, die das von ihm aufgebaute mittelständische Unternehmen betreibe. An beiden geschenkten Gegenständen habe sich der U lediglich einen Nießbrauch vorbehalten, der mit seinem Tod nun weggefallen sei.

Darüber hinaus habe die L ihr eine handschriftliche Vereinbarung zwischen U und L vorgelegt mit dem wesentlichen Inhalt, dass der U der L sämtliche Bankguthaben schenken würde. Diese Schenkung solle aber erst mit Eintritt seines Todes wirksam werden. Das in Rede stehende Barvermögen beträgt etwa 1,5 Millionen Euro. L sei nun der Auffassung, aufgrund der notariellen Urkunde aber auch aufgrund der privaten Urkunde hinsichtlich des Bankguthabens würde ihr das gesamte Vermögen des U gehören. Die A sei als einzige Tochter wohl Erbin, aber es sei halt nichts mehr da. Zutreffend erklärt Rechtsanwalt R der A daraufhin Folgendes: Die A ist als alleinige Tochter pflichtteilsberechtigt nach dem U. Der Pflichtteilsanspruch beträgt der Höhe nach 50 Prozent der gesetzlichen Erbquote, gesetzlich hätte die A den U zu 100 Prozent beerbt, sodass ihr 50 Prozent des Wertes des hinterlassenen Vermögens als Pflichtteil zustünden. Im vorliegenden Fall sei die A durchaus Erbin des U geworden, eben weil dieser kein Testament hinterlassen habe. Das Problem sei nur die Einordnung der entsprechenden Schenkungen zugunsten der L.

Dazu gilt Folgendes: Das Barvermögen im Wert von 1,5 Millionen Euro sollte auf den Todesfall verschenkt werden. Eine Schenkung auf den Todesfall ist grundsätzlich beurkundungspflichtig, diese Form des Rechtsgeschäfts wurde nicht eingehalten, so dass die Schenkung unwirksam ist. Das Bankguthaben von 1,5 Millionen Euro fällt also in den Nachlass und steht allein der A zu. Bezüglich der verschenkten Gesellschaftsanteile sowie der Immobilie läge zwar eine wirksame Schenkung vor. Diese sei aber bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches mit zu berechnen. Zwar sei die Schenkung länger als zehn Jahre her, aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs sei aber die langläufig bekannte Zehn-Jahres-Frist zur Einbeziehung in den Pflichtteil seinerzeit nicht in Gang gesetzt worden, sodass diese verschenkten Gegenstände gedanklich dem Nachlass zugerechnet werden müssten. Sodann müsste, je nach Wertigkeit der Gesellschaftsanteile, die A möglicherweise noch ihren Pflichtteil ergänzt erhalten, damit sie rechnerisch am Ende (die 1,5 Millionen Euro Bankguthaben hat sie ja geerbt) auf die Hälfte des Nachlasses nach dem Vater, also auf die Höhe ihres Pflichtteilsanspruches käme. Gerade die Wertigkeit der GmbH-Anteile wäre also gegebenenfalls mit der L auszustreiten.

Die Prozessfinanzierung:
Das vorliegende Beispiel bietet einen typischen Fall für die Anwendung einer Prozessfinanzierung. Auf die A kommen erhebliche Kosten für die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu. Allein schon der Wert des Barvermögens mit 1,5 Millionen Euro würde in der 1. Instanz ein Prozesskostenrisiko von 53.591 Euro bedeuten. Noch deutlich teurer würde ein Streit über den Wert der Gesellschaftsanteile werden, da dafür durch einen Sachverständigen der Wert des Unternehmens festgestellt werden muss. Die GDzA würde sämtliche mit dem Prozess verbundene Kosten übernehmen.

Außerdem würden sämtliche Vorschüsse für Anwalt, Gericht und gegebenenfalls Sachverständigen von der GDzA gezahlt werden. Im Gegenzug würde die GDzA dann mit einem Prozentsatz, in der Regel 25 Prozent, an dem wirtschaftlichen Erfolg des Prozesses, den die A erzielt, beteiligt werden. Gerade also bei erbrechtlichen Fragen ist eine Prozessfinanzierung zu überlegen.

Rufen sie kostenlos an:
08 00 - 859 85 98

www.Prozess-ohne-Geld.de

Leergeschenkter Nachlass
Norderstedt (em) Im Büro von Rechtsanwalt R erscheint Frau A und erzählt Folgendes: Sie sei die Tochter des Unternehmers U, der vor Kurzem verstorben sei. Ihre Mutter sei schon lange tot, danach habe sich ihr Vater einer wesentlich jüngeren Lebensgefährtin zugewandt, die immer mehr Einfluss auf ihn genommen habe. Ein Testament habe der Vater nicht hinterlassen.

Unmittelbar nach der Beerdigung des Vaters habe sich die Lebensgefährtin mit ihr zusammengesetzt und Folgendes erklärt: Mit notarieller Urkunde vom 10. Januar 2001 habe der U ihr, also der Lebensgefährtin L, das Einfamilienhaus im Wert von damals 700.000 Euro überschrieben. Mit gleicher Urkunde habe er ihr auch die Anteile an seiner GmbH überschrieben, die das von ihm aufgebaute mittelständische Unternehmen betreibe. An beiden geschenkten Gegenständen habe sich der U lediglich einen Nießbrauch vorbehalten, der mit seinem Tod nun weggefallen sei. Darüber hinaus habe die L ihr eine handschriftliche Vereinbarung zwischen U und L vorgelegt mit dem wesentlichen Inhalt, dass der U der L sämtliche Bankguthaben schenken würde. Diese Schenkung solle aber erst mit Eintritt seines Todes wirksam werden. Das in Rede stehende Barvermögen beträgt etwa 1,5 Mio. Euro. L sei nun der Auffassung, aufgrund der notariellen Urkunde aber auch aufgrund der privaten Urkunde hinsichtlich des Bankguthabens würde ihr das gesamte Vermögen des U gehören. Die A sei als einzige Tochter wohl Erbin, aber es sei halt nichts mehr da. Zutreffend erklärt Rechtsanwalt R der A daraufhin Folgendes: Die A ist als alleinige Tochter pflichtteilsberechtigt nach dem U. Der Pflichtteilsanspruch beträgt der Höhe nach 50 Prozent der gesetzlichen Erbquote, gesetzlich hätte die A den U zu 100 Prozent beerbt, sodass ihr 50 Prozent des Wertes des hinterlassenen Vermögens als Pflichtteil zustünden. Im vorliegenden Fall sei die A durchaus Erbin des U geworden, eben weil dieser kein Testament hinterlassen habe. Das Problem sei nur die Einordnung der entsprechenden Schenkungen zugunsten der L. Dazu gilt Folgendes: Das Barvermögen im Wert von 1,5 Mio. Euro sollte auf den Todesfall verschenkt werden. Eine Schenkung auf den Todesfall ist grundsätzlich beurkundungspflichtig, diese Form des Rechtsgeschäfts wurde nicht eingehalten, so dass die Schenkung unwirksam ist. Das Bankguthaben von 1,5 Mio. Euro fällt also in den Nachlass und steht allein der A zu. Bezüglich der verschenkten Gesellschaftsanteile sowie der Immobilie läge zwar eine wirksame Schenkung vor. Diese sei aber bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches mit zu berechnen. Zwar sei die Schenkung länger als zehn Jahre her, aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs sei aber die langläufig bekannte Zehn-Jahres-Frist zur Einbeziehung in den Pflichtteil seinerzeit nicht in Gang gesetzt worden, sodass diese verschenkten Gegenstände gedanklich dem Nachlass zugerechnet werden müssten. Sodann müsste, je nach Wertigkeit der Gesellschaftsanteile, die A möglicherweise noch ihren Pflichtteil ergänzt erhalten, damit sie rechnerisch am Ende (die 1,5 Mio. Euro Bankguthaben hat sie ja geerbt) auf die Hälfte des Nachlasses nach dem Vater, also auf die Höhe ihres Pflichtteilsanspruches käme. Gerade die Wertigkeit der GmbH-Anteile wäre also ggf. mit der L auszustreiten.

Die Prozessfinanzierung:

Das vorliegende Beispiel bietet einen typischen Fall für die Anwendung einer Prozessfinanzierung. Auf die A kommen erhebliche Kosten für die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu. Allein schon der Wert des Barvermögens mit 1,5 Mio. Euro würde in der 1. Instanz ein Prozesskostenrisiko von 53.591 Euro bedeuten. Noch deutlich teurer würde ein Streit über den Wert der Gesellschaftsanteile werden, da dafür durch einen Sachverständigen der Wert des Unternehmens festgestellt werden muss. Die GDzA würde sämtliche mit dem Prozess verbundene Kosten übernehmen. Außerdem würden sämtliche Vorschüsse für Anwalt, Gericht und ggf. Sachverständigen von der GDzA gezahlt werden. Im Gegenzug würde die GDzA dann mit einem Prozentsatz, in der Regel 25 Prozent, an dem wirtschaftlichen Erfolg des Prozesses, den die A erzielt, beteiligt werden. Gerade also bei erbrechtlichen Fragen ist eine Prozessfinanzierung zu überlegen.
Streit um das Unternehmen – Prozessfinanzierung hilft
Norderstedt (em) Die T erscheint bei ihrem Rechtsanwalt und erzählt folgende Geschichte: Ihr Vater, der Unternehmer U sei vor kurzem verstorben. U habe ein Testament hinterlassen, in dem er seine Lebensgefährtin, die L, zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt habe. Bei der L würde es sich um seine Sekretärin handeln, mit dieser habe er sich die letzten Jahre nach dem plötzlichen Tod ihrer Mutter „getröstet“.

Das Ganze sei in erster Linie für die Firma schlimm. Die T sei in leitender Position beschäftigt und wäre auch in der Lage, das Unternehmen fortzuführen. Nun aber laufe die L durch den Betrieb, spiele sich als Chefin auf, obwohl sie von dem eigentlichen Geschäft keine Ahnung habe. Der Rechtsanwalt fragt nach, ob denn T sagen könne, ob ihre Eltern ein gemeinsames Testament hatten. Darauf regt sich T auf und erklärt, dass sei überhaupt noch der Gipfel der Angelegenheit. Ihre Eltern hatten ein gemeinsames Testament, in welchem sie sich wechselseitig zu Erben eingesetzt haben und die T Schlusserbin werden sollte. Dementsprechend habe ihr Vater die Mutter auch beerbt, jetzt würde er durch sein neues Testament das alles abändern und T solle nur ihren Pflichtteil erhalten. Zutreffend erklärt der Rechtsanwalt, dass eine gemeinsame letztwillige Verfügung zwischen Ehegatten nach dem Versterben des ersten Ehegatten in der Regel bindend wird, wenn die Ehegatten nichts anderes geregelt haben. Dementsprechend durfte der Vater nach Annahme der Erbschaft nach der Mutter die übereinstimmende Schlusserbeneinsetzung zugunsten der T überhaupt nicht mehr zugunsten der Lebensgefährtin verändern.

Folglich müsse T die Herausgabe des Nachlasses verlangen, da sie alleinige Erbin des Vaters sei. Dieses sei entweder durch eine entsprechende Herausgabeklage oder aber durch eine Feststellungsklage zu erreichen. Gegenstandswert sei dabei der Wert des Nachlasses, insbesondere der Wert des Unternehmens. T erklärt dazu, dass sie sich aufgrund eigener Ersparnisse eine solche Rechtsstreitigkeit nicht leisten könne und ein solches Kostenrisiko nicht eingehen wolle.

Prozessfinanzierung hilft
Gerade bei Streitigkeiten um Unternehmensbeteiligungen und insbesondere bei Streitigkeiten um die Erbfolge in dem Betrieb geht es oft um hohe Streitwerte und in aller Regel hat die Erbengeneration nicht die erforderlichen Rücklagen, um solche teuren Prozesse vorfinanzieren zu können. Derartige Rechtsstreitigkeiten sind ein typischer Anwendungsfall für eine Prozessfinanzierung. Die GDzA leistet alle erforderlichen Vorschüsse für Anwalt und Gericht, um einen Rechtsstreit einleiten zu können. Darüber hinaus verfügen wir über diverse Kontakte zu Rechtsanwälten, die auf erbrechtliche Fragen spezialisiert sind. Sollte der Prozess trotzdem verloren gehen, so geht der Kläger keinerlei Kostenrisiken ein. Diese Kostenrisiken übernimmt sämtlichst der Prozessfinanzierer, der lediglich im Erfolgsfall einen Anteil des erstrittenen Erlöses erhält. Sollten Sie also derartige rechtliche Probleme haben und Ihre eigene Liquidität gegen Kostenrisiken absichern, so sprechen Sie uns bitte an.

Rufen sie kostenlos an:
08 00 - 859 85 98

www.Prozess-ohne-Geld.de

Prozessfinanzierung auch bei Pflichtteilsansprüchen!
Norderstedt (em) Der B sucht seinen Rechtsanwalt auf und schildert folgenden Fall: Kürzlich sei sein Vater verstorben, zu dem er kaum Kontakt hatte. Dieser sei beerbt worden von seinem Bruder C, der schon seit längerer Zeit in dem Betrieb des Vaters mitarbeiten würde.

Der Vater habe ein entsprechendes Testament gefertigt und er, der B, habe nichts erhalten. Auf mehrere Schreiben und Anrufe habe C nicht reagiert, B wisse nicht, wie sich der Nachlass des Vaters zusammensetze. Er habe lediglich Kenntnis davon, dass es sich um ein größeres Vermögen handelt und sich ein gut gehender mittelständischer Betrieb im Nachlass befinde.

Der Rechtsanwalt erklärt ihm folgendes: Als Kind des Erblassers A sei der B pflichtteilsberechtigt. Sein Pflichtteilsanspruch belaufe sich auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote und sei auf Geldzahlung gerichtet. In der Konstellation, dass der Erblasser lediglich 2 Kinder hinterlasse, also insbesondere nicht verheiratet sei, beliefe sich der gesetzliche Erbteil der beiden Kindern auf jeweils 1/2, somit der Pflichtteilsanspruch des B auf 1/4. Gehe man von einem Vermögen von angenommenen 1.000.000 Euro aus, so beliefen sich die Ansprüche des B also auf 250.000 Euro, wobei diese Ansprüche ausschließlich auf Geldzahlung gerichtet seien. Diese Liquidität müsse dann der C aus dem Nachlass aufbringen. Um nun die genaue Zusammensetzung des Nachlasses und insbesondere seine Werthaltigkeit feststellen zu können, bestehe für den B die Möglichkeit, Auskunftsansprüche gegenüber C geltend zu machen. Da sich C verweigere müsse dieses wohl auf dem Prozesswege erfolgen.

Eingereicht werde dann eine sogenannte Stufenklage: In der ersten Stufe wird Auskunft über die Werthaltigkeit des Nachlasses begehrt. In der zweiten Stufe wird dann aus diesen Auskünften der Pflichtteilsanspruch berechnet und die Zahlung des sich so ergebenen Betrages wird dann eingeklagt. Besteht der Nachlass teilweise aus einem Betrieb, so stellt sich insbesondere die Frage der Werthaltigkeit eines solchen Betriebes. Dieses müsse in der Regel über ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Der Rechtsanwalt weist den B darauf hin, dass auf ihn gewichtige Prozesskosten zukommen würden. So beliefe sich das Gesamtkostenrisiko bei einem entsprechenden Rechtsstreit über 250.000 Euro, allein berechnet bezüglich der Kosten für Rechtsanwalt und Gericht (also ohne Sachverständigengutachten!) auf 17.525 Euro.

Die Prozessfinanzierung
Derartige erbrechtliche Ansprüche sind ein Paradebeispiel für den Anwendungsbereich der Prozessfinanzierung. Bei der Prozessfinanzierung übernimmt der Prozessfinanzierer das gesamte finanzielle Risiko des Prozesses und tritt mit den erforderlichen Vorschüssen für Gericht und Rechtsanwalt in Vorlage. Im Gegenzug erfolgt eine Beteiligung des Prozessfinanzierers an dem erzielten Erlös. Nimmt man hier einmal an, dass der Anspruch des B wirklich auf 250.000 Euro gerichtet wäre, so käme unter Zugrundelegung der geschilderten Sachverhaltskonstellation eine Beteilung von 25 Prozent in Betracht. Auf diese Weise hätte B die Möglichkeit, seine Ansprüche gefahrlos und ohne jede Kostenvorlage durchsetzen zu können. Hinzu kommt, dass auf Wunsch ein entsprechender Fachanwalt für Erbrecht vermittelt wird. Sollten Ihnen also derartige oder ähnliche Ansprüche nach einem Erbfall zustehen, so zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Dabei gilt der Grundsatz, dass man nicht so lange abwarten darf. Beispielsweise Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb einer Frist von drei Jahren.

Rufen sie kostenlos an:
08 00 - 859 85 98

www.Prozess-ohne-Geld.de

€ „Prozessfinanzierung für Sie vor Ort“
Norderstedt (em) Seit Anfang 2011 ist auf dem hiesigen Markt die Gesellschaft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als Prozessfinanzierer tätig. Diese Dienstleistung ist für viele noch unbekannt.

Was hat es also mit Prozessfinanzierung auf sich?
Jeder Prozess kostet zunächst Geld. Der Aufwand beginnt bei den eigenen Rechtsanwaltskosten, wird Klage erhoben, so sind zusätzlich Kosten für das Gericht fällig, die vorgeschossen werden müssen, bevor das Gericht überhaupt tätig wird. Häufig fallen während des Prozesses weitere Kosten an, wie z.B. für Sachverständige oder Zeugen. Geht ein Zivilrechtsstreit verloren, droht darüber hinaus noch das Risiko, dass die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die dort entstandenen Kosten, insbesondere also die Anwaltskosten, ersetzen muss. Durch zu leistende Vorschüsse belastet ein Prozess daher die Liquidität des Klägers, darüber hinaus ergibt sich das zusätzliche Risiko, bei Verlust des Rechtsstreites noch zusätzliche Kosten der Gegenseite übernehmen zu müssen.

Wie hilft eine Prozessfinanzierung?
Die Prozessfinanzierung hilft dem Rechtssuchenden in zweierlei Hinsicht: Zunächst übernimmt sie alle zu leistenden Vorschüsse, sowohl für den eigenen Rechtsanwalt als auch etwaige Gerichtskostenvorschüsse. Damit schont sie die Liquidität des Anspruchstellers, da ein Rechtsstreit über Monate, teilweise sogar Jahre dauern kann und selbst bei einer erfolgreichen Klage solange die verauslagten Gelder vorfinanziert werden müssen. Darüber hinaus übernimmt der Prozessfinanzierer sämtliche Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite, wenn ein Rechtsstreit verloren gehen sollte. Im Ergebnis hat der Rechtssuchende damit keinerlei finanzielle Belastungen oder Risiken aus einem Rechtsstreit zu tragen.

Was bekommt der Prozessfinanzierer?
Im Gegenzug für die Leistung von Vorschüssen und die Übernahme des Prozessrisikos erhält der Prozessfinanzierer bei Erfolg eine vorher festgelegte Erfolgsbeteiligung, mindestens 25 Prozent des erzielten Ergebnisses. Allerdings ist die Höhe der Erfolgsbeteiligung vom Einzelfall abhängig und wird durch Faktoren wie Höhe des Kostenrisikos, Ungewissheit des Ausganges des Prozesses usw. beeinflusst. Wesentlich ist dabei aber, dass für den Kunden nur dann diese Erfolgsbeteiligung anfällt, wenn er im Gegenzug tatsächlich finanzielle Mittel von seiner Gegenseite erhalten hat. Es kann also nie vorkommen, dass der Kunde „draufzahlt“.

Welche Streitigkeiten eignen sich?
Zunächst eignet sich im Prinzip jeder Anspruch, der auf Geldzahlung gerichtet ist. Der wichtigste Anwendungsfall sind erbrechtliche Streitigkeiten. In Betracht kommen aber beispielsweise auch familienrechtliche Streitigkeiten, dabei insbesondere die Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Aber auch gewöhnliche vertragliche Ansprüche, sofern sie denn auf Geldzahlung gerichtet sind, kommen in Betracht. Im einzelnen wird die Übernahme der Prozessfinanzierung sorgfältig überprüft.

Die Besonderheiten der GDzA
Bei anderen am Markt tätigen Prozessfinanzierern handelt es sich in der Regel um Anhängsel von großen Versicherungsgesellschaften. Diese kommunizieren mit ihren Kunden lediglich über Rechtsanwälte, persönliche Kontakte sind nicht gewünscht.

Die GDzA ist vor Ort am Markt tätig und legt ausdrücklich Wert darauf, Kontakt zu ihren Kunden zu halten. Wir verfügen vor Ort über ein Netzwerk spezialisierter Rechtsanwälte, die in mittelständischen Kanzleien tätig sind. Dies ermöglicht uns, den im Einzelfall passenden Rechtsanwalt zu empfehlen und eng mit diesem zusammenzuarbeiten. Sollten Sie also in der Situation sein, einen Anspruch durchsetzen zu müssen, so sprechen Sie uns gerne an. Wir sagen Ihnen gern, ob und wie wir helfen können.

Rufen sie kostenlos an:
08 00 - 859 85 98

www.Prozess-ohne-Geld.de

Tragen Sie noch selbst Ihr Prozessrisiko?
Norderstedt (em) Seit Anfang 2011 ist auf dem hiesigen Markt die Gesellschaft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als Prozessfinanzierer tätig.

Diese Dienstleistung ist für viele noch unbekannt. Was hat es also mit Prozessfinanzierung auf sich? Jeder Prozess kostet zunächst Geld. Der Aufwand beginnt bei den eigenen Rechtsanwaltskosten, wird Klage erhoben, so sind zusätzlich Kosten für das Gericht fällig, die vorgeschossen werden müssen, bevor das Gericht überhaupt tätig wird. Häufig fallen während des Prozesses weitere Kosten an, wie z.B. für Sachverständige oder Zeugen. Geht ein Zivilrechtsstreit verloren, droht darüber hinaus noch das Risiko, dass die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die dort entstandenen Kosten, insbesondere also die Anwaltskosten, ersetzen muss. Durch zu leistende Vorschüsse belastet ein Prozess daher die Liquidität des Klägers, darüber hinaus ergibt sich das zusätzliche Risiko, bei Verlust des Rechtsstreites noch zusätzliche Kosten der Gegenseite übernehmen zu müssen.

Wie hilft eine Prozessfinanzierung? Die Prozessfinanzierung hilft dem Rechtssuchenden in zweierlei Hinsicht: Zunächst übernimmt sie alle zu leistenden Vorschüsse, sowohl für den eigenen Rechtsanwalt als auch etwaige Gerichtskostenvorschüsse. Damit schont sie die Liquidität des Anspruchstellers, da ein Rechtsstreit über Monate, teilweise sogar Jahre dauern kann und selbst bei einer erfolgreichen Klage solange die verauslagten Gelder vorfinanziert werden müssen. Darüber hinaus übernimmt der Prozessfinanzierer sämtliche Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite, wenn ein Rechtsstreit verloren gehen sollte. Im Ergebnis hat der Rechtssuchende damit keinerlei finanzielle Belastungen oder Risiken aus einem Rechtsstreit zu tragen.

Was bekommt der Prozessfinanzierer? Im Gegenzug für die Leistung von Vorschüssen und die Übernahme des Prozessrisikos erhält der Prozessfinanzierer bei Erfolg eine vorher festgelegte Erfolgsbeteiligung, mindestens 25 Prozent des erzielten Ergebnisses. Allerdings ist die Höhe der Erfolgsbeteiligung vom Einzelfall abhängig und wird durch Faktoren wie Höhe des Kostenrisikos, Ungewissheit des Ausganges des Prozesses usw. beeinflusst. Wesentlich ist dabei aber, dass für den Kunden nur dann diese Erfolgsbeteiligung anfällt, wenn er im Gegenzug tatsächlich finanzielle Mittel von seiner Gegenseite erhalten hat. Es kann also nie vorkommen, dass der Kunde „draufzahlt“.

Welche Streitigkeiten eignen sich? Zunächst eignet sich im Prinzip jeder Anspruch, der auf Geldzahlung gerichtet ist. Der wichtigste Anwendungsfall sind erbrechtliche Streitigkeiten. In Betracht kommen aber beispielsweise auch familienrechtliche Streitigkeiten, dabei insbesondere die Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Aber auch gewöhnliche vertragliche Ansprüche, sofern sie denn auf Geldzahlung gerichtet sind, kommen in Betracht. Im einzelnen wird die Übernahme der Prozessfinanzierung sorgfältig überprüft.

Die Besonderheiten der GDzA
Bei anderen am Markt tätigen Prozessfinanzierern handelt es sich in der Regel um Anhängsel von großen Versicherungsgesellschaften. Diese kommunizieren mit ihren Kunden lediglich über Rechtsanwälte, persönliche Kontakte sind nicht gewünscht.

Die GDzA ist vor Ort am Markt tätig und legt ausdrücklich Wert darauf, Kontakt zu ihren Kunden zu halten. Wir verfügen vor Ort über ein Netzwerk spezialisierter Rechtsanwälte, die in mittelständischen Kanzleien tätig sind. Dies ermöglicht uns, den im Einzelfall passenden Rechtsanwalt zu empfehlen und eng mit diesem zusammenzuarbeiten. Sollten Sie also in der Situation sein, einen Anspruch durchsetzen zu müssen, so sprechen Sie uns gerne an. Wir sagen Ihnen gern, ob und wie wir helfen können.

Rufen sie kostenlos an: 08 00 - 859 85 98
www.Prozess-ohne-Geld.de

€ Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Prozessfinanzierung
Norderstedt (em) Der A erscheint zu einem Besprechungstermin bei seinem Rechtsanwalt und erzählt folgende Geschichte:

Er habe bis vor zwei Wochen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Die Beziehung habe über 10 Jahre gedauert. Vor acht Jahren habe die F von ihrer Großmutter ein Grundstück geerbt. Daraufhin habe man zusammen ein Haus gebaut. Der Hausbau sei nur möglich gewesen, weil er als gelernter Maurer viel habe selbst machen können. Darüber hinaus habe er Beziehungen zu diversen Baustoffhandlungen und seinerseits hatte er etwas Eigenkapital, da er von einer Tante 100.000 Euro geerbt hatte. Mit diesen 100.000 Euro habe er im wesentlichen die benötigten Materialien zusammengekauft.

Während der eigentlichen Bauzeit habe er sich ein halbes Jahr unbezahlten Urlaub geben lassen und habe die Arbeiten im wesentlichen selbst gemacht. Geholfen hätten ihm dann noch Kollegen, die er organisieren konnte. Man sei ein größerer Freundeskreis unter Handwerkern und habe sich gegenseitig bei den jeweiligen Hausbauten geholfen, so wie das am Bau eben so üblich sei. So habe man ein komplettes Haus erstellen können und musste lediglich ein kleines Darlehen von 50.000 Euro aufnehmen, welches man dann in den folgenden Jahren mit gemeinschaftlicher Tilgung zu gleichen Teilen zurückgezahlt habe.

Auf die Frage des Rechtsanwalts nach der Bezifferung seiner genauen Beiträge fasst A zusammen, dass er – wie gesagt – seine 100.000 Euro Eigenkapital in das Objekt gesteckt habe und darüber hinaus seine Eigenleistung sicherlich noch mal so um die 50.000 Euro Wert gewesen sei. Alles zusammengerechnet habe das Objekt einen Wert von um die 200.000 Euro. Das Grundstück sei da nicht mitgerechnet. Der Rechtsanwalt fragt den A, was man denn damals besprochen habe, ob er beispielsweise Miteigentümer werden sollte, ob die 100.000 Euro als Darlehen gewährt werden sollten oder ob es sich um eine Schenkung an die F handelte.

Der A entgegnet, so genau habe man sich darüber überhaupt keine Gedanken gemacht. Man war halt verliebt und hatte große Pläne. Eigentlich wollte man sogar heiraten, aber dann kam plötzlich die Sache mit dem Grundstück und dem Hausbau dazwischen, so dass man erst einmal andere Sorgen hatte. Danach habe man noch einige Jahre glücklich in dem Objekt gewohnt, aber so vor fünf Jahren hätte es schon angefangen zu kriseln, so dass man spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über Eheschließung oder dergleichen gesprochen habe. Auf nochmalige Nachfrage des Rechtsanwalts erklärt der A dann, dass man damals bei dem Bau des Objektes die Vorstellung hatte, sich ein gemeinsames Zuhause für die Zukunft zu schaffen.

Nunmehr habe er den Salat. Jetzt wohne er wieder in einer Mietwohnung, die F habe ihm gesagt, sie sei Eigentümerin des Hauses und er müsse ausziehen, da man sich ja getrennt habe. A erklärt, dass er das ungerecht finde und wenigstens sein, in das Objekt gesteckte, Kapital zurückhaben wolle. Der Rechtsanwalt berät den A - zutreffend - wie folgt: Ein Anspruch aus Darlehensvertrag scheide aus, da man sich damals bei der Zahlung des Geldes entsprechend hätte einigen müssen, dass ein Darlehen gewährt wird.

Teilweise werde versucht, derartige Probleme durch die Konstruktion einer sogenannten BGB-Gesellschaft zu lösen. Dazu müsste es aber eine Einigung zwischen den Parteien gegeben haben, das Haus praktisch als gemeinsames Projekt zu bauen. Ob sich ein solcher Wille hier nachweisen ließe, sei eher zweifelhaft. Immerhin habe sich aber inzwischen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geändert zu der Frage, wann Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche untereinander haben.

Während früher seitens des Bundesgerichtshofes die nichteheliche Lebensgemeinschaft praktisch als „wirtschaften in einen Topf“ gesehen wurde, hat der Bundesgerichtshof mittlerweile seine Rechtsprechung differenziert. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass die Lebensgemeinschaft eine wirtschaftliche Einheit ist und im Nachhinein einer vom anderen Partner keinen Ausgleich für in die Gemeinschaft gegebene Leistungen verlangen könne.

Dieses gelte aber nicht bei über den Alltag hinausgehenden wirklich überdurchschnittlichen Zuwendungen, die in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft getätigt werden. Im Grunde genommen handele es sich insoweit um eine wertende Rechtsprechung zur Vermeidung grob ungerechter Ergebnisse. Der Nachteil liege wiederum darin, dass diverse wertende Elemente in diese Rechtsprechung einfließen. So müsse sich der A beispielsweise auch einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen, da er über Jahre hinweg in dem Haus mitgelebt habe.

Aus diesem Grunde sei eine sichere Prognose hinsichtlich des Ausganges eines Rechtsstreits in diesem Fall keineswegs möglich. In taktischer Hinsicht helfe nur, einen möglichst hohen Anspruch anhängig zu machen, um Verhandlungsmasse mit der Gegenseite zu schaffen. Der Rechtsanwalt schlägt deshalb vor, die von A veranschlagte Leistung sowohl hinsichtlich Eigenkapital als auch eingebrachter Arbeitsleistung, also rundgerechnet 150.000 Euro, bei der F geltend zu machen. Ziel sei, einen Kompromiss zu erzielen und möglichst viel von der Forderung durchzusetzen.

Daraufhin fragt A nach dem finanziellen Risiko, welches er mit einem solchen Prozess eingehen würde. Der Rechtsanwalt erklärt nach einer überschlägigen Berechnung, dass er mit über 13.000 Euro rechnen müsse, wenn er schlimmstenfalls den ganzen Rechtsstreit verlieren würde. Der A wird nachdenklich und erklärt, er habe neulich etwas von einer Prozessfinanzierung gehört. Was habe es damit auf sich?

Die Prozessfinanzierung
Die Gesellschaft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, kurz GDzA, bietet Prozessfinanzierung an. Dabei übernimmt die GDzA das gesamte Prozessrisiko, vom ersten Vorschuss an den Rechtsanwalt bis zu den Kosten der Gegenseite, wenn der Rechtsstreit verloren gehen sollte. Das wirtschaftliche Risiko eines Prozesses beträgt daher für den Mandanten Null.

Im Gegenzug erhält die GdZA einen Anteil von dem Erlös, der nach Abzug der Kosten erzielt wird. Dabei legt die GDzA Wert auf eine kundenfreundliche und unbürokratische Abwicklung. Eine Anfrage muss nicht über einen Rechtsanwalt erfolgen und setzt schon erst recht keinen vollständigen Klagentwurf voraus. Und selbstverständlich kann ein Rechtsanwalt, der schon für den Mandanten tätig ist, die Sache weiter betreuen. „Bevor man also Ansprüche einfach verfallen lässt, weil man das Risiko der Durchsetzung scheut, sollte man uns unbedingt ansprechen“, rät Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Sohst, Gesellschafter der GDzA.

Rufen sie kostenlos an:
08 00 - 859 85 98

www.Prozess-ohne-Geld.de

€ Prozesskostenfinanzierung und Zugewinn
Norderstedt (em) Die F. ist verzweifelt. Seit über 20 Jahren ist sie mit ihrem Mann M. verheiratet. Er ist mittlerweile erfolgreicher Unternehmer geworden. Nunmehr hat er ihr aus heiterem Himmel eröffnet, dass er sich von ihr trennen wolle und zu einer anderen Frau ziehe.

Er beabsichtige, sich scheiden zu lassen. Selbstverständlich werde er ihr bei der Scheidung seine Eigentumswohnung in München überschreiben, so wie er es ihr damals bei der Eheschließung versprochen habe. Ansonsten habe man ja damals keinen Ehevertrag abgeschlossen und dementsprechend hätte sie weder Unterhalt noch Zugewinn zu beanspruchen.

Nach dem ersten Schock überlegt die F. für sich, wie es weitergehen soll. Sie denkt zurück an die Zeit, als sie den M. geheiratet hatte. M. war damals noch nicht sehr vermögend, hatte aber die schon erwähnte Eigentumswohnung von seiner Großmutter in München geerbt. Er war gerade auf dem Weg, sein Unternehmen zu gründen. Damals hatte M. erklärt, als Unternehmer müsse er dafür Sorge tragen, dass die Dinge im Falle der Scheidung geregelt seien. Darum verlangte er von der F., dass sie einen Ehevertrag mit ihm abschloss.

In diesem Ehevertrag verzichtete sie auf Unterhaltsansprüche, insbesondere aber auf jedwede Form von Zugewinnausgleich. Dies tat sie damals nur, weil M. ihr gleichzeitig versprochen hatte, ihr seine Eigentumswohnung in München zu überschreiben, damit sie auf jeden Fall abgesichert sei. Der Ehevertrag wurde dann bei einem befreundeten Notar des M. beurkundet und enthält sämtliche Regelungen zum Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs und des Unterhalts. Von der Eigentumswohnung fand sich kein Wort und auf ihre kritische Nachfrage noch in der Beurkundung erklärte M., das könne man später regeln, er werde sein Wort schon halten. Danach geriet die Sache dann in Vergessenheit. Kurze Zeit später wurde das erste Kind geboren, die F. gab ihre Berufstätigkeit auf, zumal der M. mit seiner Unternehmung überdurchschnittlich erfolgreich war und es der Familie finanziell immer gut ging.

F. hat aus einer Erbschaft ein kleines Wertpapierdepot erhalten. Ansonsten hat sie aber keine Einkünfte und auch keine Berufsaussichten. Sie stellt fest, dass sie alles andere als abgesichert sei, da die Eigentumswohnung zwar einen gewissen Wert habe, aber dies längst nicht reichen würde, um sie bis zu ihrem Lebensende zu versorgen. Demgegenüber stellt sie fest, dass es ihrem Mann wohl gut gehen wird. Er verfügt inzwischen über diverse Mietshäuser und ein florierendes Unternehmen. Sein Vermögen schätzt sie auf mindestens 3,5 Mio. Euro. Am Anfang der Ehe hatte er nur die Eigentumswohnung und ein Startkapital, welches er von seinen Eltern geerbt hatte in Höhe von 500.000 Euro. Zählt man alles zusammen, so schätzt die F. den Vermögenszuwachs des M. während der Ehe auf 2,9 Mio. Euro, davon die Hälfte wären 1.450.000 Euro. Dies wäre der Zugewinnausgleichsanspruch, den die F. gegen den M. hätte, wenn es diesen Ehevertrag nicht geben würde. F. scheut davor zurück, in die Angelegenheit einen Rechtsanwalt einzuschalten. Sie geht davon aus, dass sie sehr viel Geld bezahlen wird, wenn sie mit dem Ansinnen, 1,4 Mio. Euro gegen ihren Ehemann geltend machen zu wollen, einen Rechtsanwalt um Rat fragen würde. Außerdem geht sie ja selbst davon aus, dass sie mit dem Ehevertrag damals eine Fehler gemacht habe und deswegen wohl keine Ansprüche haben wird.

Als sie mit einer Freundin spricht, erzählt diese ihr davon, dass sie in der letzten Zeit von einer sogenannten Prozessfinanzierung gelesen habe. Diese würde anbieten, die Kosten für Prozesse zu übernehmen, wenn die Gesellschaft im Gegenzug an erzielten Erlösen beteiligt würde. Die Freundin findet den Zeitungsausschnitt wieder und gibt ihn ihr mit. Die F. überlegt, ob sie anrufen soll.

Die Rechtslage:
Eheverträge, insbesondere wenn sie güterrechtliche Regelungen enthalten, müssen notariell beurkundet werden. Dieses Formerfordernis gilt dabei für sämtliche Abreden, die das Vertragsverhältnis betreffen. Unterstellen wir einmal, dass es zutrifft, dass M. und F. seinerzeit den Ehevertrag mit dem Ausschluss des Zugewinnausgleiches unter der Maßgabe geschlossen haben, dass im Gegenzug der M. der F. die Eigentumswohnung überschreibt, so wäre die Übereignung der Eigentumswohnung ein wesentlicher Gesichtspunkt des Vertrages gewesen, über den die Parteien sich geeinigt hatten und ohne den der Vertrag so nicht zustande gekommen wäre. Die Überschreibung der Eigentumswohnung ist aber weder in dem Vertrag noch sonst notariell im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrages beurkundet worden. Damit ist ein wesentlicher Gesichtspunkt des Vertrages nicht formgerecht vereinbart worden und damit ist der gesamte Ehevertrag nichtig.

Da somit der Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs ebenso nichtig ist, hat die F. gegen den M. einen Zugewinnausgleichsanspruch, der eben nicht ausschließlich durch die Übereignung der Eigentumswohnung erfüllt wird. Sofern also im Streitfall mit dem M. der Nachweis gelingt, dass seinerzeit zwischen beiden Parteien klar war, dass die F. nur dann auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichten wollte, wenn sie die Eigentumswohnung erhält, wird die F. ihren Zugewinnausgleichsanspruch erfolgreich durchsetzen können.

Der Anruf beim Prozessfinanzierer
Was wird also passieren, wenn die F. dem Rat ihrer Freundin folgt und bei der Gesellschaft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (GDzA) anruft? Die Mitarbeiter der GDzA werden zunächst den Sachverhalt ermitteln. Wenn dies erledigt ist, wird innerhalb der Gesellschaft die Entscheidung getroffen, die Angelegenheit zu übernehmen, sprich eine Prozessfinanzierung durchzuführen oder die Anfrage abzulehnen. In jedem Fall erhält die F. umgehend Bescheid. Sodann wird ggf. eine vertragliche Vereinbarung unterzeichnet. Damit hat die F. dann die Gewissheit, dass ihr aus der Rechtsverfolgung gegenüber dem M. keine Kosten entstehen werden. Dann hat F. die Wahl, ob sie sich selbst einen Rechtsanwalt suchen will oder ob sie sich schon bei der Anwaltssuche beraten lässt. „Für die Rechtssuchenden hat die GDzA zwei entscheidende Vorteile: Zum einen sind wir vor Ort ansässig und kümmern uns selbst um unsere Kunden. Man kann uns also einfach anrufen, auch wenn man noch keinen Rechtsanwalt hat. Der zweite Vorteil liegt darin, dass wir ein Netzwerk von Spezialisten haben. Ohne Probleme wäre es möglich, der F. kurzfristig einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht an die Seite zu stellen“, sagt Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Sohst, Gesellschafter der GDzA. Auf diese Weise kann die F. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen, die finanziellen Angelegenheiten regelt dazu die GDzA. Auf diese Weise erhält die F. qualifizierte rechtliche Beratung und ihre Interessen werden gegenüber dem M. verfolgt. Am Ende des Rechtsstreits gibt es dann einen neuen Interessenten für eine Prozessfinanzierung, nämlich den M.. Selbstverständlich hätte ihm sein befreundeter Notar erzählen müssen, dass ein Ehevertrag formunwirksam ist, wenn er nicht die Gegenleistung in der Form der Übertragung der Eigentumswohnung mit enthält. Aus der falschen Beratung des Notars entsteht dem M. ein Schaden in Höhe des an F. zu zahlenden Zugewinnausgleichs.

Prozessfinanzierung und Anwaltshaftung
Norderstedt (em) Der E erscheint bei seinem Rechtsanwalt und erklärt, dass er eine erbrechtliche Beratung wünsche. Er wolle sein Testament machen.

Sein Nachlass besteht im wesentlichen aus einer Gesellschaftsbeteiligung an einer GmbH, an welcher er zu gleichen Teilen mit dem A und dem B beteiligt sei. Der Wert der Beteiligung betrage etwa 500.000 Euro. Befragt über die gewünschte Erbfolge erklärt der E, er beabsichtige, sich mit seiner Frau wechselseitig als Erben einzusetzen. Nach dem Letztversterbenden solle dann der gemeinsame Sohn erben. Weitere Abkömmlinge oder andere erbberechtigte Personen würden nicht existieren. Der Rechtsanwalt rät daraufhin, zur Abfassung eines sogenannten Berliner Testamentes, in welchem sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben einsetzen und das gemeinsame Kind als Schlusserbe nach dem Letztversterbenden erbt. Eine Überprüfung des Gesellschaftsvertrages der GmbH nimmt der Rechtsanwalt nicht vor.

Der Rechtsanwalt formuliert eine entsprechende testamentarische Verfügung, die von den Eheleuten übernommen und als handschriftliches Testament beim Amtsgericht hinterlegt wird. Ein Jahr später verstirbt der E. Das Testament wird eröffnet und die F, die Ehefrau des E, wendet sich mit diesem Testament an die Gesellschafter A und B und erklärt, sie sei nun Mitglied der Gesellschaft. Daraufhin erklären ihr die beiden Mitgesellschafter, dass der Gesellschaftsvertrag vorsehe, dass der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Mitgesellschafters eingezogen werden könne, wenn nicht ein leibliches Kind des verstorbenen Gesellschafters in seine Gesellschafterstellung einrücken würde. Kurzerhand erfolgt eine Beschlussfassung von A und B, die die Einziehung des Gesellschaftsanteils des E vorsieht, verbunden mit der Erklärung, dass bestimmungsgemäß gem. dem Gesellschaftsvertrag eine Abfindung gezahlt werde. Diese betrage aufgrund der entsprechenden Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag – zutreffend berechnet 100.000 Euro. Die F wendet sich daraufhin einigermaßen ratlos an den langjährigen Steuerberater der Familie und schildert ihm, was passiert sei.

Der Steuerberater schüttelt daraufhin mit dem Kopf und erklärt, es sei ihm unverständlich, wie der Rechtsanwalt die testamentarische Erbfolge regeln konnte, ohne sich mit dem Gesellschaftsvertrag der GmbH zu befassen. Tatsächlich sehe die Satzung der GmbH die beschriebene Einziehungsmöglichkeit des Gesellschaftsanteils vor und durch die Tatsache, dass nun die F zunächst Gesellschafterin geworden sei nach dem verstorbenen E, wäre diese Einziehungsklausel auch ausgelöst worden und dann entsprechend von den Gesellschaftern natürlich dankend angenommen worden. Schließlich kamen sie auf diese Weise zu einem Gesellschaftsanteil, der eigentlich um die 500.000 Euro wert sei, aufgrund der insoweit für sie günstigen Abfindungsregelung.

Der Steuerberater rät der F, den Rechtsanwalt regresspflichtig zu machen, da er schlicht und ergreifend den E falsch beraten habe. F hat Bedenken wegen der Kosten, die daraus entstehen würden. Eine Rechtsschutzversicherung habe sie nicht und einen Rechtsanwalt auch nicht, da es sich bei dem betreffenden Rechtsanwalt um den langjährigen Berater der Familie handeln würde. Der Steuerberater ermittelt über einen im Internet verfügbaren sogenannten Prozesskostenrechner – wiederum zutreffend –, dass sich in einem Prozess über 400.000 Euro ein Prozesskostenrisiko von insgesamt 23.285,50 Euro ergeben würde, wobei dabei die außergerichtliche Tätigkeit noch gar nicht berücksichtigt sei. Die F erklärt, das Risiko sich mit ihrem Rechtsanwalt anzulegen, sei ihr noch zu hoch. Daraufhin rät ihr Steuerberater ihr, es doch mit einer Prozessfinanzierung zu versuchen.

Die Prozessfinanzierung
„Mit diesem Fall wäre die F bei uns gut aufgehoben“, sagt Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Sohst, Gesellschafter der GDzA. Als Prozessfinanzierer übernimmt die GDzA sämtliche aus dem Rechtsstreit resultierenden Kosten und leistet selbstverständlich auch die zu Beginn einer Anspruchserhebung notwendigen Vorschüsse für Rechtsanwalt und ggf. auch Gericht. Damit könnte die F schon sicher sein, aus einer Rechtsstreitigkeit keinen finanziellen Nachteil zu erleiden. Aber auch das zweite Problem der F kann gelöst werden: Sie hat Bedenken, weil sie sich auf der anderen Seite einem Rechtsanwalt, also einem Juristen gegenüber sieht und selbst nicht über einen anderen Kontakt zu einem ihr bekannten Rechtsanwalt verfügt.

„Der Vorteil der GDzA liegt gerade darin, dass wir hier vor Ort über ein Netzwerk von speziallisierten Rechtsanwälten verfügen. Dies gilt insbesondere auch für die Gebiete des Erbrechtes und des Gesellschaftsrechts. Die Vermittlung einer erfahrenen anwaltlichen Vertretung wäre somit gar kein Problem. Im übrigen besteht selbstverständlich seitens der GDzA auch die Bereitschaft, dem betreuenden Rechtsanwalt selbst auf dessen Wunsch mit Rat und Tat zu unterstützen“, sagt Sohst, der sich in seiner eigenen Tätigkeit zunehmend auf erbrechtliche Fragen spezialisiert hat. Damit wird erneut die Philosophie der GDzA deutlich – nämlich zum einen im Sinne der Prozessfinanzierung das Kostenrisiko eines Rechtsstreits zu übernehmen, zum anderen aber auch vor Ort den Kunden zur Seite zu stehen und in ihrem Streit den Rücken zu stärken.

Rufen sie uns kostenlos an:
0800 - 859 859 8

www.Prozess-ohne-Geld.de

Prozesskostenfinanzierer direkt vor Ort
Norderstedt (em) A. besitzt einen mittelständischen Betrieb und ist am Rande eines Gewerbegebietes ansässig. Für das Gewerbegebiet existiert ein Bebauungsplan.

Genau neben dem Betriebsgelände des A. hat Bauer B. eine größere moderne Lagerhalle. In dieser Lagerhalle bringt er landwirtschaftliche Erzeugnisse, aber auch diverse Maschinen unter.
Im Laufe der Zeit wächst der Betrieb von A. stetig und er benötigt zusätzliche Lagerkapazitäten. Gleichzeitig fällt ihm auf, dass die landwirtschaftlichen Aktivitäten des B. anscheinend zurückgehen und dass in letzter Zeit zunehmend Wohnwagen in der Lagerhalle untergestellt werden.
Als man sich eines Morgens auf der Straße trifft, spricht A. den B. an und fragt, ob er seine Lagerhalle noch brauche. B. erklärt sich bereit, die Lagerhalle zusammen mit einem Stück Land zu verkaufen. Man wird sich handelseinig und es kommt zu der Beurkundung eines Kaufvertrages.
Als Kaufgegenstand wird das Grundstück mit einer Größe von 5.000 qm, selbiges bebaut mit einer Lagerhalle nebst befestigter Hoffläche und Zufahrt zur Straße, beschrieben. Der Kaufpreis beträgt 450.000 Euro. A. zahlt und wird alsbald auch als Eigentümer eingetragen.

Unmittelbar mit dem vertraglich vereinbarten Besitzübergang beginnt A., Grundstück und Halle zu nutzen. In der Halle werden diverse für den Betrieb erforderliche Materialien gelagert. Die Hoffläche davor nutzt A. als Abstellfläche für seine betriebseigenen Lkw.
Gleichzeitig beschließt der A., sich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu wenden, um dort nachzufragen, inwiefern denn die Möglichkeit bestünde, seinen Betrieb durch weitere Gebäude auf der zugekauften Fläche zu erweitern.
Er begibt sich also zur Baubehörde und erzählt dem zuständigen Sachbearbeiter stolz von seiner neuen Lagerhalle und der großzügigen Abstellfläche für seine Lkw, wo er doch auf seinem eigenen Betriebsgelände dafür immer so wenig Platz gefunden habe.
Der Sachbearbeiter ist weniger begeistert. Er weist den A. darauf hin, dass die Lagerhalle ein landwirtschaftlich zu nutzendes Gebäude sei und sich im Außenbereich befinde.
Das von ihm zugekaufte Grundstück sei nämlich keineswegs mehr vom Bebauungsplan umfasst, der für das Gewerbegebiet gelte. Bauer B. habe die Lagerhalle nur bauen dürfen, da er einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, dementsprechend sei die Lagerhalle samt der Hoffläche lediglich zum Betrieb eines Bauernhofes zu nutzen.
Keineswegs dürfe der A. im Außenbereich bauen, da seine beabsichtigte Nutzung in keiner Weise priviligiert sei. Entweder unterlasse er die derzeitige Nutzung als Lagerhalle für seinen Betrieb oder aber die Gemeinde werde ein ordnungsbehördliches Verfahren gegen ihn einleiten.

Kaum wieder im Büro angekommen, greift der A. zum Telefon, und ruft den B. an. Auf die Vorhaltungen des A. entgegnet B. schroff, er habe sich auch schon gefragt, was der A. eigentlich mit einer landwirtschaftlichen Halle wolle. Er hätte sich eben vorher informieren sollen, er habe ja auch nie danach gefragt, als was denn diese Halle genehmigt sei. Jetzt sei der Vertrag geschlossen und es käme auf gar keinen Fall in Frage, dass er, der B., die Halle wieder zurücknehmen würde.
Schließlich riet er dem A. noch, er solle sich doch einen Trecker kaufen, dann hätte er was zum Reinstellen. Verständlicherweise will A. dies nicht auf sich sitzen lassen und sucht seinen Rechtsanwalt auf.

Der berät ihn wie folgt:
Anhand des Wortlautes des Kaufvertrages könne man wohl nicht unbedingt feststellen, was denn nun mit dem Begriff Lagerhalle zu verbinden sei. Dies könne natürlich einerseits eine landwirtschaftliche Halle sein, andererseits aber auch eine gewerblich nutzbare Halle.
Im Übrigen fände sich im Kaufvertrag ein sogenannter Gewährleistungsausschluss, d. h. Bauer B. würde grundsätzlich für Mängel an der Halle nicht haften.
Der A. hält dem entgegen, dass Bauer B. ihn absichtlich hinters Licht geführt habe, eben weil er ganz genau wusste, wozu A. die Halle benötigen würde.

Der Anwalt erklärt dazu, dass es durchaus möglich sei, dass sich feststellen ließe, dass beide Parteien einen bestimmten Verwendungszweck mit der Halle verbunden hatten. Wenn nachweisbar wäre, dass B. davon wusste, dass dieser Verwendungszweck nicht erreichbar sei, so könnte man wirklich von einer arglistigen Täuschung und damit einer Haftung des B. ausgehen. Darüber hinaus käme noch in Betracht, dass möglicherweise für beide Parteien Geschäftsgrundlage war, dass A. die Halle in seiner gewünschten Form würde nutzen können.
Dies würde aber voraussetzen, dass insoweit der Nachweis geführt werden könne, dass auch B. davon ausgegangen sei, eine Lagerhalle gerade zu den Zwecken des A. verkaufen zu wollen. Man müsste also den Nachweis führen, dass B. zumindest wusste, was A. mit der Halle vorhaben würde.
A. ist von den unsicheren Aussichten bezüglich eines Prozesses wenig angetan und erkundigt sich bei seinem Rechtsanwalt zunächst einmal danach, welches Kostenrisiko ihn bei einem Prozess erwarten würde. Der Rechtsanwalt antwortet zutreffend, dass man bezogen auf die sämtlichen Kosten eines Rechtsstreites von einem Risiko in Höhe von 25.589,70 Euro ausgehen müsse, wobei dies nur die erste Instanz betreffen wird und auch eine Vergleichsgebühr nicht enthalten sei.
Würde A. den Prozess also vollständig verlieren, so müsse er mit diesem Aufwand rechnen.

A. wird nachdenklich und erklärt, er habe seine Liquidität in den Grundstückserwerb gesteckt und obendrein noch Probleme, weil ihm gerade eine wichtige Maschine ausgefallen sei.

Die Prozessfinanzierung
In der Lage des A. wäre die Inanspruchnahme einer Prozessfinanzierung zu überlegen.
Die Prozessfinanzierung tritt nicht nur mit allen erforderlichen Auslagen in Vorschuss, sondern sie deckt auch das Risiko ab, dass der Prozess insgesamt verloren geht. Im Gegenzug erfolgt eine Beteiligung am Erfolg.
Bei der Gesellschaft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (GDzA) beträgt diese Erfolgsbeteiligung regelmäßig 25%. Sie kann allerdings auch höher ausfallen. Der vorliegende Rechtsstreit ist von erheblichen Unsicherheiten geprägt.
Wird sich beispielsweise nachweisen lassen, dass der B. genau wusste, dass A. die Halle nicht zum gewünschten Zweck wird verwenden können?
Oder wird der Nachweis gelingen, dass beide Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass die Halle auch für eine gewerbliche Nutzung geeignet sei?
Um hier zu einer fairen Höhe der Erfolgsbeteiligung zu kommen und um überhaupt beurteilen zu können, ob der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, ist es wichtig, den gesamten Sachverhalt zu ermitteln. Dies setzt voraus, dass man miteinander redet.
„Genau hier liegt unser Ansatz. Mit der GDzA steht Ihnen erstmals ein Prozessfinanzierer aus Ihrer unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Weil wir eben keine anonyme Kapitalgesellschaft irgendwo in Deutschland sind, können wir auf unsere Kunden zugehen und mit ihnen das persönliche Gespräch suchen“, weiß Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Sohst.
Das schafft Vertrauen auf beiden Seiten und sorgt dafür, dass die Beurteilung von Rechtsfällen nicht nur nach Aktenlage, sondern im persönlichen Dialog erfolgt. So mag sich manches Detail finden, welchem der Kunde noch keine Bedeutung beigemessen hatte.
„Unsere Stärke und unser Wettbewerbsvorteil ist die Nähe zum Kunden“, sagt Sohst, Gesellschafter der GDzA. „Wenn ich einen solchen Sachverhalt als bloßen Klagenentwurf auf den Tisch bekäme und 500 km weit weg sitzen würde, käme für mich eine Finanzierung des Prozesses wahrscheinlich nicht in Frage. Wenn ich aber in der Nähe bin, kann ich mit dem A. reden, mir die Korrespondenz zeigen lassen und vielleicht sogar die Halle einmal vor Ort anschauen. Da bekommt man ein ganz anderes Gefühl für den Sachverhalt und für den Rechtsstreit.“

Wer also vor dem Problem steht, einen Anspruch rechtlich durchsetzen zu müssen, andererseits aber die Kosten dafür nicht tragen zu wollen oder tragen zu können, sollte einfach einmal Kontakt mit der GDzA aufnehmen. „Wir erläutern Ihnen im einzelnen unsere Dienstleistungen und vielleicht haben Sie auf diese Weise einen Mitstreiter an Ihrer Seite.“

Rufen sie uns kostenlos an:
0800 - 859 859 8

www.Prozess-ohne-Geld.de

€ Prozesskostenfinanzierung bei Erbschaftsstreit
Norderstedt (em) Franziska P. erscheint zum Besprechungstermin bei ihrem Rechtsanwalt. Sie schildert folgenden Sachverhalt: Vor sechs Monaten sei ihr Vater verstorben. Er habe nach ihrer Auffassung ein großes Vermögen hinterlassen, schätzungsweise um die 7 Mio. Euro.

Alleinerbin sei aufgrund eines Testaments die Lebensgefährtin ihres Vaters. Sie selbst habe aufgrund familiärer Spannungen kaum noch Kontakt zu ihrem Vater aufrechterhalten. Ihre Mutter sei schon vor Jahren verstorben.

Aufgrund des Testamentes würde die Lebensgefährtin des Vaters behaupten, ihr stünde aus dem Nachlass des Vaters nichts zu. Sie habe mehrfach das Gespräch gesucht, wisse sich nun aber keinen Rat mehr. Der Rechtsanwalt fragt nach, ob Franziska die einzige Tochter des Erblassers sei, was diese bejaht.

Daraufhin erklärte der Rechtsanwalt zutreffend, dass sie als einziges Kind des ansonsten alleinstehenden Erblassers die alleinige gesetzliche Erbin sei, die entsprechend Pflichtteilsansprüche als Kind geltend machen könne. Das Erbe selbst sei der Lebensgefährtin durch Testament zugewendet. Die Pflichtteilsansprüche belaufen sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also insgesamt die Hälfte des Erbes, somit auf 3,5 Mio. Euro. Diese seien allerdings durch die Erbin lediglich in Bargeld zu zahlen, Ansprüche auf Gegenstände aus dem Nachlass habe Franziska nicht.

Franziska fragt daraufhin, was die Geltendmachung der Ansprüche kosten würde. Der Anwalt erklärt daraufhin, dass für die außergerichtliche Tätigkeit zunächst nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einschließlich Umsatzsteuer 21.436,66 Euro anfallen würden. Ein Rechtsstreit würde - unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr - noch deutlich teurer sein. Daraufhin fragt Franziska nach, was eigentlich passieren würde, wenn sie den zu führenden Prozess möglicherweise auch noch verlieren würde.
Der Anwalt rechnet kurz und erklärt, wiederum zutreffend, dass sich das Kostenrisiko für einen Prozess um einen Streitwert von 3,5 Mio. Euro auf insgesamt 107.291,80 Euro belaufen würde, wobei dabei allerdings bereits die Gerichtskosten und auch die Kosten der Gegenseite enthalten seien, dieser Betrag sei aber nur zu zahlen, wenn Franziska diesen Rechtsstreit insgesamt verlieren würde.

Franziska entgegnet darauf, dass sie doch gar nicht verlieren könne, weil sie doch recht habe. Daraufhin gibt der Anwalt zu bedenken, dass die rechtliche Seite wohl klar sei. Was sei aber, wenn ihr Vater in den letzten Jahren, wo sie keinen Kontakt mehr zu ihm hatte, sein Vermögen - aus welchen Gründen auch immer - verloren habe? Dann würde der Nachlass nicht aus den 7 Mio. Euro bestehen, somit hätte Franziska auch keinen Anspruch auf 3,5 Mio. Euro, sondern schlichtweg auf die Hälfte von dem, was da sei. Da sie dies nicht beurteilen könne, müsse sie das Risiko wohl eingehen.

Franziska erklärt dazu, dass sie in überhaupt gar keinem Falle ein solches Prozessrisiko eingehen würde. Sie wäre auf Jahre hinweg ruiniert. Wie schaue es denn mit Prozesskostenhilfe aus? Der Anwalt erklärt ihr, dass Prozesskostenhilfe möglicherweise tatsächlich in Betracht käme. Diese übernehme aber nur die Kosten des eigenen Rechtsanwalts und die Gerichtskosten, für den Fall des Unterliegens kämen auf sie aber die Kosten der Gegenseite, sprich des gegnerischen Anwalts zu und diese beliefen sich allein schon auf über 35.000 Euro. Franziska ist entsetzt und schimpft, dass sie schon vor Jahren vorgehabt habe, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen und jetzt habe sie den Salat, weil sie dies nicht getan habe. Daraufhin lacht ihr Anwalt und erklärt ihr - wiederum zutreffend -, dass erbrechtliche Streitigkeiten von Rechtsschutzversicherungen ohnehin nicht abgedeckt werden. Dies gilt übrigens auch für familienrechtliche Streitigkeiten, wie z. B. über Zugewinnausgleich sowie um Streitfälle, die Bautätigkeiten betreffen. Schließlich erklärt der Rechtsanwalt Franziska, dass es eine weitere Alternative gäbe, nämlich die der Prozessfinanzierung.

So funktioniert Prozesskostenfinanzierung
Die Grundidee sei einfach: Der Mandant wird von allen Kosten, die der Prozess mit sich bringt, freigehalten. Dies gilt zunächst für die eigenen Anwaltskosten. So sei sichergestellt, dass der Rechtsanwalt überhaupt erst einmal tätig wird. Käme es dann zum Prozess, so würde die Prozessfinanzierung zusätzlich auch die Gerichtskosten vorschießen. Selbst wenn der Rechtsstreit dann verloren ginge, würde die Prozessfinanzierung auch die Kosten der Gegenseite übernehmen, so dass im Ergebnis keinerlei Kostenbelastung aus dem Rechtsstreit auf den Mandanten zukäme.

Allerdings habe dies durchaus seinen Preis. Prozessfinanzierungen verlangen etwa 25 Prozent des Erlöses als Anteil an dem Gewinn, wobei aus dem Erlös zunächst die entstandenen Prozesskosten in Abzug gebracht werden. Daraufhin erklärt Franziska, dies sei ihr egal, letztendlich habe sie doch ansonsten ohne entsprechende Hilfe des Rechtsanwalts bzw. eines Prozesses gar nichts in der Hand, da die Lebensgefährtin des Vaters freiwillig keine Zahlungen leisten werde. Also bittet sie ihren Anwalt, alles Nötige in die Wege zu leiten. Daraufhin wird dieser nachdenklich. Prozessfinanzierer würden üblicherweise die Einreichung eines Klagentwurfes verlangen, was einen erheblichen Arbeitsaufwand für ihn bedeuten würde, wobei eine Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer keineswegs gesichert sei. Folglich müsse er einen namhaften Betrag als Vorschuss von Franziska verlangen, um insoweit überhaupt tätig zu werden.
Franziska erklärt, es müsse auch anders gehen und íhr Anwalt solle sich umhören.

Die GDzA und ihre Philosophie
Inhalt der Philosophie der Gesellschaft sind im wesentlichen zwei Gedanken:
1. Prozessfinanzierung ist ein probates Mittel zur Durchsetzung von Ansprüchen. Ein Zivilprozess birgt immer Risiken, scheint die Rechtslage auch noch so klar. Gerade wenn es um höhere Streitwerte geht, ergeben sich für den einzelnen oft unüberschaubare finanzielle Risiken, die vor einer Rechtsverfolgung zurückschrecken lassen. Instrumente wie Rechtsschutzversicherungen oder Prozesskostenhilfe stehen zum einen nicht immer zur Verfügung, zum anderen decken sie die Risiken entweder gar nicht oder nur teilweise ab. Nach unserem Verständnis wird die Prozessfinanzierung in der Zukunft eine immer größere Rolle im Zivilrechtsstreit spielen.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mag mit seinen einzelnen Gebührensätzen zwar für den Rechtsanwalt auskömmlich erscheinen, das Rechtssystem und die Rechtsprechung sind demgegenüber aber so unübersichtlich geworden, dass spezielle Rechtsfragen nur noch für eingefleischte Spezialisten überschaubar sind und die Einschaltung solcher Spezialisten ist teuer. Erst die Erfolgsbeteiligung an einem Rechtsstreit macht es dem Prozessfinanzierer möglich, entsprechende Kosten aufzuwenden und Prozesskosten aus anderen Rechtsstreitigkeiten zu übernehmen. Diese Kalkulationsgrundlage steht weder dem einzelnen Mandanten, noch dem ihn betreuenden Rechtsanwalt zur Verfügung.

2. Eine Prozessfinanzierung muß eben nicht durch eine anonyme Kapitalgesellschaft erfolgen. Die auf dem Markt gängigen Prozessfinanzierer meiden den Kontakt zu ihrem eigenen Kunden. In erster Linie aus ökonomischen Gründen wird versucht, auf fachlicher Ebene den Dialog zu den betreuenden Rechtsanwälten zu führen. An einem Kundenkontakt ist man nicht interessiert. Mit der GDzA steht erstmals ein Prozesskostenfinanzierer vor Ort zur Verfügung. „Im Gegensatz zu anderen Mitbewerbern suchen wir den Kontakt zum Kunden. Dabei führen wir nicht den Prozess, dies überlassen wir dem betreuenden Rechtsanwalt, den sich im Regelfall der Kunde selbst aussucht, den wir aber auch vermitteln können. Wir legen aber Wert auf den Dialog mit dem einzelnen Kunden, wollen wissen, wie er sich in seinem Prozess fühlt, welche Ängste, Sorgen und Nöte ihn plagen. Dies gilt insbesondere für Rechtsstreitigkeiten, die den persönlichen Bereich berühren, wie eben erbrechtliche Auseinandersetzungen oder familienrechtliche Streitigkeiten. Damit leisten wir uns einen Luxus, nämlich Zeitaufwand, den oftmals der betreuende Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten schon aus ökonomischen Gründen nicht zu erbringen in der Lage ist. Außerdem verlangen wir keine Vorarbeit, wie z. B. Klageentwürfe. Wir sprechen lieber mit Ihnen und ggf. Ihrem Rechtsanwalt. Teure Vorleistungen sollen Sie sich ersparen“, rät Rechtswanwalt und Notar Wolfgang Sohst.

„Haben Sie also eine rechtliche Auseinandersetzung, bei der Sie das Kostenrisiko von einer schlagkräftigen Durchsetzung abhält, so melden Sie sich bei uns. Wir sprechen mit Ihnen, schauen uns den Fall an und fechten ihn ggf. mit Ihnen gemeinsam durch. Wir sind in Ihrer Nähe, regional und menschlich“, verspricht Sohst.

Gesellschaft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche mbH
Rathausallee 31
22846 Norderstedt
Tel.: 0800 - 859 859 8
www.Prozess-ohne-Geld.de


Prozesskostenfinanzierung auch bei Gesellschafterstreit
Erik Heitmann | Gesellschaft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche | Norderstedt | Kreis Segeberg | Erbstreitigkeiten | Immobilienrecht | Versicherungsschäden | Notarhaftung
Norderstedt (em) A und B führen seit Jahrzehnten erfolgreich als Gesellschafter und Geschäftsführer eine GmbH. Plötzlich stirbt A und wird von seinem Sohn S beerbt.

Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass ein Erbe nur dann in die Gesellschaft eintreten kann, wenn er eine Ausbildung als Ingenieur hat. Sollte ein Erbe diese Qualifikation nicht haben, so kann der auf ihn entfallende Gesellschaftsanteil eingezogen werden. S studiert Kunstgeschichte. Außerdem versteht er sich nicht sehr gut mit B. B beschließt daraufhin in einer von ihm als Geschäftsführer einberufenen Gesellschafterversammlung, dass der Gesellschaftsanteil von S entschädigungslos eingezogen werde. S hält dem entgegen, dass nach dem Willen seines Vaters er Mitgesellschafter werden sollte und dass darüber hinaus der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Einziehung eines Geschäftsanteils eine Entschädigung für den ausscheidenden Gesellschafter in Höhe des Verkehrswertes des Gesellschaftsanteils vorsehe. B meint, dieses gelte aber nicht bei einer Einziehung aufgrund eines Erbfalles. Außerdem weise S eben nicht die erforderliche Qualifikation auf, um Gesellschafter sein zu können. S verlangt entweder, weiter an der Gesellschaft beteiligt zu sein oder aber die Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigungsleistung. Angesichts des Wertes der GmbH würde sich diese in einer Höhe von 750.000 Euro bewegen.

Rechtslage
In der Satzung einer GmbH kann sehr wohl vorgesehen werden, dass ein Gesellschaftsanteil eingezogen werden kann, wenn der eintretende Erbe bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt. Da S hier die erforderliche Ausbildung fehlte, durfte B den Gesellschaftsanteil einziehen. Ob S in diesem Falle eine Entschädigung zusteht, ist eine Frage der Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Grundsätzlich ist es möglich, bei einer Einziehung im Zusammenhang mit einem Erbfall die Entschädigungszahlung auszuschließen. In der Regel muss dieses allerdings ausdrücklich im Vertrag vorgesehen werden. Somit spricht hier viel dafür, dass das Gericht in diesem Falle die allgemeine Regelung im Gesellschaftsvertrag auch auf diesen Fall der Einziehung des Geschäftsanteils anwenden würde.

Prozessrisiken
Für S bestehen hier im wesentlichen zwei Risiken: Einerseits kommt es auf die Auslegung des Gesellschaftsvertrages durch das Gericht an. Des weiteren wäre bei Uneinigkeit der Parteien über die Werthaltigkeit der Geschäftsanteile durch einen Sachverständigen zu klären, in welcher Höhe eine Entschädigung zu zahlen wäre. Läge dieser Wert unter dem von S angenommenen Betrag würde er insoweit den Prozess verlieren. Insoweit hätte er dann auch die Kosten des Prozesses zu tragen. Bei einem Streitwert von 750.000 Euro ergibt sich ein Prozessrisiko in Höhe von 33.454,30 Euro. Vor Einreichung der Klage müsste S einen Vorschuss in Höhe von 11.118,00 Euro an das Gericht zahlen. Sein Rechtsanwalt wird für die Fertigung der Klage einen Vorschuss in Höhe von 5818,86 Euro verlangen. Im Falle der Einschaltung eines Sachverständigen kämen diese Kosten noch hinzu.

Die Prozessfinanzierung
Die Prozessfinanzierung übernimmt für ihren Kunden das gesamte Kostenrisiko des Prozesses. Dies gilt zunächst für die zu leistenden Vorschüsse für Gericht und Anwalt. Sollte der Prozess wider Erwarten verloren gehen so übernimmt der Prozessfinanzierer zusätzlich alle weiteren Kosten, die bei Gericht oder auch auf der Gegenseite entstanden sind, soweit der Kunde diese dem Gegner erstatten muss. Als Gegenleistung für diese Risikoübernahme wird der Prozessfinanzierer im Falle des Erfolges an dem erlangten Zahlungsbetrag beteiligt, in der Regel in Höhe von 25 %. Die Prozessfinanzierung schont damit die Liquidität des Kunden, indem sie die erforderlichen Vorschusszahlungen übernimmt und vorfinanziert, bis der eventuell lange andauernden Prozess beendet ist. Zusätzlich schützt die Prozessfinanzierung vor empfindlichen finanziellen Einbußen, wenn der Prozess nicht erfolgreich sein sollte. Wer einen Prozess verliert zahlt in der Regel nicht nur seinen Anwalt, sondern auch den Anwalt der Gegenseite und sämtliche beim Gericht entstandenen Kosten, ggf. auch die Kosten für Sachverständige.

Philosophie der GDzA
Prozessfinanzierungen sind selbst in Fachkreisen in erster Linie von Rechtschutzversicherungen bekannt. Diese Gesellschaften kommunizieren ausschließlich über Rechtsanwälte und verlangen in der Regel vor der Aufnahme von Verhandlungen die Vorlage vollständiger Klageentwürfe. Es bedarf also einer erheblichen Vorleistung, um überhaupt eine Anfrage stellen zu können. Außerdem wünschen diese Gesellschaften zumeist keinen Kundenkontakt. „Davon unterscheiden wir uns. Unsere Gesellschaft ist auf der Ebene mittelständischer Anwälte angesiedelt. Der Umgang mit Mandanten ist für uns selbstverständlich. Gleiches gilt für den Kontakt zu anderen Kollegen, also Rechtsanwälten. Uns ist der Dialog wichtiger als die Vorlage kompletter Klageentwürfe“, so Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Sohst. Gleichzeitig verfügt die GDzA über umfangreiche Kontakte zu Rechtsanwälten mit den entsprechenden Spezialisierungen, unter anderem auch auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechtes. Somit ist es ihnen möglich, den Kunden gegebenenfalls einen bekannten Spezialisten für das jeweilige Rechtsproblem zu vermitteln. Sohst erklärt: „Dabei handelt es sich um Spezialisten, in deren Hände wir uns als Prozessfinanzierung mit unserem Risiko begeben. Der Prozess selbst wird nicht von uns geführt, da die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt erfolgen soll, der nicht im Eigeninteresse sondern objektiv handelt. Dennoch legen wir Wert darauf, auch während eines laufenden Rechtsstreites Kontakt zu unseren Kunden zu halten und ihnen so den Rücken zu stärken.“ „Selbstverständlich stehen wir auch dafür zur Verfügung, bei Bedarf mit ihrem eigenen Rechtsanwalt zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls Spezialisten hinzuzuziehen. So erfährt ihr Anwalt zusätzliche Unterstützung und sie haben den Vorteil, dass vier Augen mehr sehen als zwei. Haben Sie also gerade ein rechtliches Problem, so sprechen Sie uns bitte an. Über unsere kostenfreie Servicenummer wird Ihnen unkompliziert ein Kontakt vermittelt“, so Wolfgang Sohst.
Erik Heitmann | Gesellschaft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche | Norderstedt | Kreis Segeberg | Erbstreitigkeiten | Immobilienrecht | Versicherungsschäden | Notarhaftung
Veranstaltungskalender

22
Mai

22
Mai

23
Mai

23
Mai

23
Mai

23
Mai

23
Mai

24
Mai

24
Mai

24
Mai

24
Mai

24
Mai

24
Mai

25
Mai

25
Mai

25
Mai

25
Mai

25
Mai

25
Mai

25
Mai

26
Mai

26
Mai

26
Mai

26
Mai

26
Mai

26
Mai

26
Mai

26
Mai

26
Mai

26
Mai

26
Mai

26
Mai

26
Mai

26
Mai

26
Mai

27
Mai

29
Mai

29
Mai

29
Mai

29
Mai

29
Mai

29
Mai

30
Mai

30
Mai

30
Mai

31
Mai

31
Mai

31
Mai

31
Mai

01
Jun

01
Jun

01
Jun

01
Jun

01
Jun

01
Jun

01
Jun

01
Jun

01
Jun

02
Jun

02
Jun
« zurück
mehr Events »
Umfrage
Bildergalerien
Stadtmagazine
Stellenmarkt
« zurück
weiter »
Verlag
Das Stadtmagazin Neumünster, Ihre Zeitung für Neumünster, Brokstedt, Großenaspe, Boostedt, Rickling, Trapenkamp, präsentiert jeden Monat aktuelle Neuigkeiten
aus Politik, Wirtschaft, Vereinen und Verbänden.
Weitere Stadtmagazine erscheinen in Bad Bramstedt, Bad Segeberg, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Quickborn und Norderstedt.